§ 11 Abs. 2 BewG; §§ 199 ff. BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Rechtsgrundlage § 11 Abs. 2 BewG; §§ 199 ff. BewG
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 11 Abs. 2 BewG; §§ 199 ff. BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert darf grundsätzlich ohne weitere Prüfung unter dem Substanzwert liegen.
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