Gesetz

§ 11 Abs. 2 BewG; §§ 199 ff. BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Rechtsgrundlage § 11 Abs. 2 BewG; §§ 199 ff. BewG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 11 Abs. 2 BewG; §§ 199 ff. BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert darf grundsätzlich ohne weitere Prüfung unter dem Substanzwert liegen.

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