Fundstelle

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

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Gesetzeswortlaut

§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb

amtlicher Text

Absatz 5 · Satz 2

Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG können nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber von Todes wegen – insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte – in Anspruch nehmen. Der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG abziehen.

Worum geht es?

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG können nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber von Todes wegen – insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte – in Anspruch nehmen.
  • Der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG abziehen.
  • BFH, Urteil II R 25/23, veröffentlicht am 21.08.2026; § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.

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