Vermächtnisnehmer: Anspruch auf volle Erbfallkostenpauschale
BFH: Auch Vermächtnisnehmer können die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG beanspruchen. Sind weitere Erwerber nicht in Deutschland steuerpflichtig, wird die Pauschale beim steuerpflichtigen Erwerber nicht anteilig gekürzt.
Vermächtnisnehmer: Anspruch auf volle Erbfallkostenpauschale
Veröffentlicht am: 21.08.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Erbschafts- und Schenkungssteuer Gericht: BFH Art: Urteil Aktenzeichen: II R 25/23
KERNAUSSAGE
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG können nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber von Todes wegen – insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte – in Anspruch nehmen.
Sind neben einem einzelnen in Deutschland persönlich steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen am Erbfall beteiligt, deren Erwerbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen, ist die Erbfallkostenpauschale beim steuerpflichtigen Erwerber nicht anteilig zu kürzen.
Die Pauschale wird allerdings für jeden Erbfall insgesamt nur einmal gewährt.
SACHVERHALT
Die Erblasserin lebte in Großbritannien. Ihr ebenfalls in Großbritannien lebender Bruder wurde Erbe. Eine in Deutschland lebende Erwerberin erhielt von der Erblasserin ein Geldvermächtnis.
Die Vermächtnisnehmerin beantragte in ihrer Erbschaftsteuererklärung den damals geltenden vollen Pauschbetrag für Erbfallkosten von 10.300 EUR. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall lediglich Kosten von 13,20 EUR entstanden.
Das Finanzamt berücksichtigte nur die tatsächlich entstandenen Kosten und versagte die Erbfallkostenpauschale.
Das Finanzgericht ging zwar grundsätzlich von der Anwendbarkeit der Pauschale aus, berücksichtigte sie jedoch lediglich anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des gesamten Nachlasses. Nach Auffassung des FG hätte die volle Pauschale die Vermächtnisnehmerin übermäßig begünstigt.
ENTSCHEIDUNG DES BFH
Der BFH folgte dieser anteiligen Kürzung nicht.
Der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG abziehen.
Die Erbfallkostenpauschale ist nicht ausschließlich Erben vorbehalten. Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können sie grundsätzlich beanspruchen.
Die Pauschale wird jedoch für jeden Erbfall unabhängig von der Zahl der Erwerber insgesamt nur einmal gewährt.
Sind neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerbe nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, ist der Pauschbetrag nicht im Verhältnis der Erwerbe aufzuteilen oder zu kürzen.
Dem in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber steht vielmehr der gesamte Pauschbetrag zu. Eine anteilige Kürzung würde dazu führen, dass der verbleibende Teil der Pauschale verfällt. Eine solche Kürzung sieht das Gesetz nach der Entscheidung des BFH nicht vor.
PRAXIS-BEISPIEL
Erblasserin E lebt in Großbritannien. Ihr Bruder B, ebenfalls in Großbritannien ansässig, wird Erbe. Die in Deutschland lebende V erhält ein Geldvermächtnis.
V ist der einzige Erwerber, dessen Erwerb nach § 2 ErbStG in Deutschland persönlich steuerpflichtig ist. Auch wenn ihr tatsächlich nur sehr geringe Erbfallkosten entstanden sind, kann sie nach den Grundsätzen des BFH die volle für den Erbfall maßgebliche Erbfallkostenpauschale beanspruchen.
Die Pauschale ist nicht deshalb anteilig zu kürzen, weil der überwiegende Nachlass auf den im Ausland lebenden und in Deutschland nicht steuerpflichtigen Erben entfällt.
PRAXISHINWEIS
Bei internationalen Erbfällen sollte die Erbfallkostenpauschale nicht allein deshalb gekürzt werden, weil nur ein Teil des gesamten Nachlasses der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Zu prüfen ist vielmehr:
1. Welche Erwerber sind nach § 2 ErbStG in Deutschland persönlich steuerpflichtig? 2. Wer beansprucht die Erbfallkostenpauschale? 3. Wurde die Pauschale für denselben Erbfall bereits einem anderen steuerpflichtigen Erwerber gewährt? 4. Sind weitere Erwerber vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt?
Ist nur ein Erwerber in Deutschland persönlich steuerpflichtig und wird die Pauschale nicht anderweitig verbraucht, spricht die BFH-Entscheidung für den Ansatz der vollen Erbfallkostenpauschale.
MERKSÄTZE
• Die Erbfallkostenpauschale ist nicht auf Erben beschränkt. • Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können sie beanspruchen. • Die Pauschale wird pro Erbfall insgesamt nur einmal gewährt. • Nicht in Deutschland steuerpflichtige weitere Erwerber führen nicht automatisch zu einer anteiligen Kürzung. • Eine Kürzung allein nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Erwerbs zum gesamten Nachlass ist nach der BFH-Entscheidung nicht vorgesehen.
FUNDSTELLE
BFH, Urteil II R 25/23, veröffentlicht am 21.08.2026; § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.