§ 10 Abs. 4 UStG
Bemessungsgrundlage (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 10 UStG · Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
Absatz 4
Der Umsatz wird bemessen 1. bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; 2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; 3. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
6. Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 UStG) Bei Werkleistungen ist regelmäßig § 10 Abs. 4 UStG für die Bemessungsgrundlage maßgeblich.
Worum geht es?
§ 10 Abs. 4 UStG steht in steuerstoff für Bemessungsgrundlage (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei Werkleistungen ist regelmäßig § 10 Abs. 4 UStG für die Bemessungsgrundlage maßgeblich.
- Bei Gesellschaftergeschäften Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG prüfen.
- Vorsteuer aus der Herstellung: 171.000 EUR. Anfangsnutzung: 100 von 300 m² = 33,33 %. Abziehbare Vorsteuer: 57.000 EUR.
- Welche Bemessungsgrundlage gilt nach § 10 Abs. 4 UStG?
- Beitrag finanziert Gemeinschafts- und Sonderleistungen:** → UStAE 1.4 Abs. 7 → § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 UStG → Aufteilung.
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