Gesetz

§ 1a UStG

Innergemeinschaftlicher Erwerb — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 1a UStG · Innergemeinschaftlicher Erwerb

amtlicher Text

Absatz 1

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, 2. der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und 3. die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Damit liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG vor.

Worum geht es?

§ 1a UStG steht in steuerstoff für Innergemeinschaftlicher Erwerb — Umsatzsteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Binnenmarkt: Holzanbau und innergemeinschaftlicher Erwerb
  • Damit liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG vor.
  • Korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb und dessen Ort nach §§ 1a, 3d UStG prüfen.
  • Ein Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten und zur Erwerbsbesteuerung optieren (§ 1a Abs. 4 UStG). Die Option bindet für mindestens zwei Kalenderjahre.
  • Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1a UStG vor? (beachte § 1b UStG)

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