Gesetz

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG

Entstehung der Steuer (Abs. 1, Nr. 6) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 13 UStG · Entstehung der Steuer

amtlicher Text

Absatz 1

Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist; 2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind; 3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; 6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats; 8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Prüfung einer Werklieferung im Inland mit Anzahlung sowie innergemeinschaftlichem Erwerb von Material aus Belgien.

Worum geht es?

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG steht in steuerstoff für Entstehung der Steuer (Abs. 1, Nr. 6) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Binnenmarkt: Holzanbau und innergemeinschaftlicher Erwerb
  • Der Unternehmer Becker aus Deutschland kauft zehn Türen von einem Unternehmer aus den Niederlanden.

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