§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG
Steuerschuldner (Abs. 1, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 13a UStG · Steuerschuldner
Absatz 1
Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; 3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; 4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
G muss diese Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt anmelden, die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung durch den liefernden Unternehmer, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.[4] Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber G. Da die Lieferungen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen, ergibt sich eine Umsatzsteuer von (498.333 EUR × 19 % =) 94.683,27 EUR. D ist Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG und schuldet die Umsatzsteuer – unabhängig von einer Zahlung des S – für den Voranmeldungszeitraum September 2024.[14]
Worum geht es?
§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG steht in steuerstoff für Steuerschuldner (Abs. 1, Nr. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Binnenmarkt: Holzanbau und innergemeinschaftlicher Erwerb
- Der Unternehmer Becker aus Deutschland kauft zehn Türen von einem Unternehmer aus den Niederlanden.
- Wichtig: Bemessungsgrundlage stellt subjektive Besteuerungsgrundlage dar**
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Binnenmarkt: Holzanbau, innergemeinschaftlicher Erwerb und WerklieferungUmsatzsteuerPrüfung einer Werklieferung im Inland mit Anzahlung sowie innergemeinschaftlichem Erwerb von Material aus Belgien.
- Binnenmarkt: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Türen und VorsteueraufteilungUmsatzsteuerInnergemeinschaftlicher Erwerb mit teilweisem Vorsteuerabzug bei gemischt verwendeten Wirtschaftsgütern.
- Bemessungsgrundlage – korrekte Ermittlung in SonderfällenUmsatzsteuerFallbeispiele zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage: durchlaufende Posten, Zuschüsse, Verbrauchsteuern, Überzahlungen und Inzahlungnahme von Fahrzeugen.