Bauwirtschaft: Behandlung von Anzahlungen mit Sicherheitseinbehalt
Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug bei Anzahlungen, Schlussrechnungen und Sicherheitseinbehalten: Fallbeispiel mit Bankbürgschaft, Berichtigung nach § 17 UStG und unrichtigem Steuerausweis.
Abrechnungen in der Bauwirtschaft stellen in der Praxis häufig ein erhebliches Problem dar. Vor allem in der Kombination von Anzahlungen und Sicherheitseinbehalten liegen Fehlerquellen. Bei falscher Abrechnung besteht für Unternehmer und/oder Berater ein erhebliches Haftungsrisiko. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der leistende Unternehmer nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Sicherheitseinbehalt jahrelang vorzufinanzieren.
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem eine Leistung ausgeführt worden ist.[1] Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten[2] berechnen kann. Gerade bei der Ausführung von Bauleistungen wird aber der leistende Unternehmer seine Rechnung nicht erst nach vollständiger Ausführung der Leistung erstellen, sondern Abschlagszahlungen einfordern. Im Regelfall wird dabei der Leistungsempfänger – sowohl bei den Abschlagszahlungen als auch bei der Schlussrechnung – einen Sicherheitseinbehalt zurückbehalten (i. d. R. nach VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – für 4 Jahre oder nach BGB für 5 Jahre). Da sich die Umsatzsteuerentstehung bei Anzahlungen nach dem vereinnahmten Entgelt richtet, bei Leistungserbringung aber das vereinbarte Entgelt herangezogen wird, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen für die Sicherheitseinbehalte bei Anzahlungs- und Schlussrechnungen.
Darüber hinaus muss geprüft werden, ob der leistende Unternehmer in der Lage ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine Bankbürgschaft abzulösen. Der BFH[3] hat dazu entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren. In dem zu entscheidenden Fall bestanden Gewährleistungsfristen von 2–5 Jahren. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5–10 % berechtigt. Der Bauunternehmer hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Gemäß der früheren Rechtsauffassung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Bauunternehmer auch auf den Sicherheitseinbehalt fest. Eine Uneinbringlichkeit war nicht gegeben, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hatten.
Nach Auffassung des BFH soll aber der Unternehmer nicht mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer belastet werden. Damit ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht vereinbar. Darüber hinaus hat es der BFH für erforderlich gehalten, im Verhältnis von Soll- und Istversteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher ist von einer Steuerberichtigung nach § 17 UStG (als insoweit uneinbringliche Forderung) bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.
Der BFH hat den Vorgang an das zuständige FG zurückverwiesen. Es müsse geklärt werden, ob der leistende Unternehmer in der Lage gewesen wäre, durch Stellung einer Bankbürgschaft für eine Auszahlung des Sicherheitseinbehalts zu sorgen. Somit kann eine Änderung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur dann infrage kommen, wenn der leistende Unternehmer den Sicherheitseinbehalt nicht durch Bankbürgschaft ablöst oder ablösen kann.
Soweit der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer – wenn der Sicherheitseinbehalt nicht durch Bankbürgschaft ablösbar ist – sofort nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigen kann, muss auch der Leistungsempfänger – sofern er überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – seinen Vorsteuerabzug entsprechend anpassen.
Die Finanzverwaltung[4] hat die Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH übernommen. Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG liegt aber dann nicht vor, wenn der leistende Unternehmer das Entgelt vollständig erhalten hat, weil er eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Ansprüche der Leistungsempfänger gestellt hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen. Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.
Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf der Seite des leistenden Unternehmers auch zu einer Konsequenz bei dem Leistungsempfänger führt. Zwar muss der leistende Unternehmer seinen Vertragspartner nicht darüber informieren, dass und in welchem Umfang er ein Entgelt als uneinbringlich steuerlich erfasst hat. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen. Damit kann sich bei nachträglicher Feststellung einer Korrektur des Vorsteuerabzugs eine Verzinsung eines Nachzahlungsbetrags nach § 233a AO ergeben.
Es besteht für die Praxis aber noch eine weitere Schwierigkeit im Umgang mit dieser den leistenden Unternehmer auf den ersten Blick begünstigenden Rechtslage: Die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG ist für den leistenden Unternehmer kein Wahlrecht oder erst dann anzuwenden, wenn er die Sachlage erkennt. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen. Damit kann es in extremen Fällen dazu kommen, dass die Einbehaltung eines Sicherheitseinbehalts von einem leistenden Unternehmer nicht als Minderung der Bemessungsgrundlage im Jahr der Ausführung der Leistung erkannt wurde und dann bei Auszahlung (z. B. 5 Jahre später) von der Finanzverwaltung die Besteuerung des ausbezahlten Sicherheitseinbehalts nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG verlangt wird. Unterlassene Berichtigungen nach § 17 UStG (für das Ursprungsjahr) können nicht in späteren Voranmeldungszeiträumen nachgeholt werden.[5] Wenn in diesem Fall die Steuerfestsetzung für das Ursprungsjahr nicht mehr änderbar ist, wird sich zumindest ein nicht unerhebliches Streitpotenzial zwischen Unternehmer und Finanzverwaltung ergeben können.
Basierend auf den Feststellungen des BFH zu den Sicherheitseinbehalten hatte sich die Frage gestellt, auf welche Sachverhalte sich diese Grundsätze auch noch auswirken. Diese Frage hatte sich insbesondere bei der Auszahlung von verdienten Vermittlungsprovisionen in mehrjährigen Raten ergeben. In diesem Zusammenhang sind 2 Grundsatzurteile des EuGH zu beachten. In einem Fall hat der EuGH[6] die Steuerentstehung einer verdienten Vermittlungsprovision erst mit den ausgezahlten Jahresraten festgestellt. Die Besonderheit in diesem Fall war aber, dass der Auszahlungsanspruch in den Folgejahren immer noch von erst zu diesem Zeitpunkt vorliegenden weiteren Voraussetzungen abhängig war. In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH[7] bei Anwendung der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die sofortige Steuerentstehung bei einer über mehrere Jahre verteilten Auszahlung von Vermittlungsraten festgestellt, wenn die weitere Auszahlung der Raten nicht noch von weiteren – erst in der Zukunft erfüllbaren – Voraussetzungen abhängig ist. Insoweit bleibt es bei den Grundsätzen der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ("Sollversteuerung"), wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung schon alle für die Auszahlung relevanten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bauunternehmer B hat den Auftrag übernommen, für ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude den Rohbau zu errichten. In dem Bauvertrag ist geregelt, dass nach Fertigstellung der Decke über dem Erdgeschoss ein Abschlag i. H. v. – netto – 150.000 EUR fällig wird. Die Schlussrechnung soll nach Abnahme des Rohbaus erstellt werden.
Im November 2024 erstellte B gegenüber seinem Auftraggeber vereinbarungsgemäß die folgende Anzahlungsrechnung (auszugsweise):
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anzahlung Rohbau für Verwaltungsgebäude | 150.000 EUR |
| zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 28.500 EUR |
| Gesamtbetrag | 178.500 EUR |
Unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts i. H. v. 10 % überwies der Auftraggeber im Dezember 2024 einen Betrag i. H. v. 160.650 EUR an B.
Nachdem der Rohbau Ende März 2025 vom Leistungsempfänger abgenommen war, erstellte B Anfang April 2025 die folgende Rechnung (auszugsweise):
| Position | Betrag |
|---|---|
| Rohbau für Verwaltungsgebäude | 400.000 EUR |
| zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 76.000 EUR |
| Gesamtbetrag | 476.000 EUR |
| abzüglich Auszahlung der Anzahlung | 160.650 EUR |
| Restbetrag | 315.350 EUR |
Im April 2025 überweist der Auftraggeber dem B unter Zurückbehaltung eines Sicherheitseinbehalts i. H. v. 5 % einen Betrag i. H. v. 291.550 EUR (291.550 EUR + 160.650 EUR = 452.200 EUR, also 95 % des Gesamtbetrags von 476.000 EUR). Eine Auszahlung des Sicherheitseinbehalts wäre bei Stellung einer Bankbürgschaft möglich, die Hausbank des B ist aber aufgrund wirtschaftlicher Probleme bei B nicht bereit, eine solche Bürgschaft zu stellen, sodass der Sicherheitseinbehalt erst nach 5 Jahren (2030) auszuzahlen ist.
- Wann und in welcher Höhe entsteht für den Bauunternehmer B Umsatzsteuer aus dieser Leistung? Es ist davon auszugehen, dass B seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten nach § 16 Abs. 1 UStG versteuert (Sollversteuerung).
- Wann kann der Leistungsempfänger aus der erhaltenen Leistung einen Vorsteuerabzug in welcher Höhe vornehmen? Es ist dabei davon auszugehen, dass keine Beschränkung der Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt, der Leistungsempfänger also keine steuerfreien Umsätze mit dem Bau plant.
Umsatzsteuer für den leistenden Unternehmer
Bauunternehmer B erbringt mit der Errichtung des Rohbaus eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da davon auszugehen ist, dass er bei der Errichtung des Gebäudes auch selbst beschaffte Materialien verwendet und er einen fremden Gegenstand (das seinem Auftraggeber oder einem Dritten gehörende Grundstück) bearbeitet. Die Werklieferung ist nach § 3 Abs. 5a UStG i. V. m. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, annahmegemäß hier im Inland. Damit ist die Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor.
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, hier also mit Abnahme des Werks im März 2025. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist jedoch zu prüfen, ob evtl. Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und Satz 3 UStG ausgeführt worden sind.
Teilleistungen setzen danach voraus, dass es sich zum einen um eine wirtschaftlich sinnvoll teilbare Leistung sowie zum anderen um gesondert geschuldete Leistungen handelt. Beide Voraussetzungen liegen bei der Abrechnung über eine Anzahlung für eine Etage eines Rohbaus nicht vor. Somit ist mit Fertigstellung der Decke über dem Erdgeschoss keine Teilleistung ausgeführt worden.
Praxis-Tipp: Teilleistungen setzen Vereinbarung und wirtschaftliche Trennbarkeit voraus
Eine Teilleistung setzt zum einen voraus, dass es sich überhaupt um eine wirtschaftlich teilbare Leistung handelt. Diese Voraussetzung ist anhand von objektiven Kriterien zu prüfen, steht somit nicht in der Vertragsfreiheit der Vertragsparteien. Zum anderen ist notwendige Voraussetzung, dass – bei Vorliegen der wirtschaftlichen Teilbarkeit – die Vertragsparteien auch eine Vereinbarung über die Ausführung von Teilleistungen getroffen haben und diese Vereinbarung dann auch so umgesetzt wurde. Dies ist immer anhand der individuellen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen.
Liegen danach Teilleistungen vor, entsteht die Umsatzsteuer unabhängig von der Zahlung bei der Sollversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde.
Allerdings berechnet und erhält B von seinem Auftraggeber eine Anzahlung. Soweit der leistende Unternehmer vor Ausführung seiner Leistung eine Anzahlung vereinnahmt, entsteht insoweit die Umsatzsteuer mit Zahlungszufluss.[1]
Die Ausstellung der Anzahlungsrechnung im November 2024 ist allerdings für die Entstehung der Umsatzsteuer unerheblich. Da B im Dezember 2024 insgesamt 160.650 EUR ausgezahlt werden, ist aus diesem Betrag die Umsatzsteuer mit 19 % herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage für die Anzahlung nach § 10 Abs. 1 UStG beträgt damit 135.000 EUR und die für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2024 anzumeldende Umsatzsteuer 25.650 EUR. Aufgrund welcher Vereinbarung dem B ein geringerer als der angeforderte Betrag ausgezahlt wird, ist bei Anzahlungen unerheblich.
Mit Abnahme der Bauleistung im März 2025 ist die Leistung des B erbracht und damit die Umsatzsteuer entstanden. Dass die Rechnung erst im April 2025 erstellt wird, hat für die Entstehung der Umsatzsteuer keine Auswirkung.
Wichtig: Notfalls Schätzung erforderlich
Wenn die Berechnungsgrundlagen für die Schlussrechnung bei Leistungserbringung noch nicht vorliegen, muss der leistende Unternehmer die Besteuerungsgrundlagen sachgerecht schätzen. Bei Abweichungen ergibt sich dann in anderen Voranmeldungszeiträumen eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG.
Insgesamt war für die Erstellung des Rohbaus ein Nettobetrag i. H. v. 400.000 EUR vereinbart worden. Von diesem Betrag sind im Dezember 2024 schon – netto – 135.000 EUR im Rahmen der Anzahlung versteuert worden, sodass sich als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG ein Restbetrag i. H. v. 265.000 EUR ergibt. Die darauf entstehende Umsatzsteuer i. H. v. 19 % beträgt somit 50.350 EUR. Diese Umsatzsteuer ist aufgrund der ausgeführten Leistung für den Voranmeldungszeitraum März 2025 an das Finanzamt abzuführen.
Der vom Leistungsempfänger abgezogene Sicherheitseinbehalt stellt grundsätzlich lediglich eine Zahlungsvereinbarung dar, die für die Steuerentstehung regelmäßig unerheblich ist. Allerdings kann B den Abzug des Sicherheitseinbehalts nicht durch die Stellung einer Bankbürgschaft verhindern, da aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seine Hausbank nicht bereit ist, eine Bürgschaft zu stellen. Damit ist zwar die Umsatzsteuer im Monat der Ausführung der Leistung in vollem Umfang entstanden, gleichzeitig ist aber Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG eingetreten.[2] Damit kann B schon im März 2025 eine Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vornehmen. Die Bemessungsgrundlage mindert sich deshalb um 20.000 EUR und die für März 2025 geschuldete USt um 3.800 EUR. Damit hat B für März 2025 eine Steuerzahllast aufgrund der von ihm erbrachten Leistung von (50.350 EUR ./. 3.800 EUR =) 46.550 EUR.
Im Zeitpunkt der Auszahlung des Sicherheitseinbehalts – voraussichtlich in 2030 – erfolgt eine erneute Berichtigung.[3] B muss dann bei Auszahlung des Sicherheitseinbehalts eine Bemessungsgrundlage i. H. v. 20.000 EUR und eine USt von 3.800 EUR anmelden und die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen.
Praxis-Tipp: Steuerentstehung unabhängig von der zum Auszahlungszeitpunkt geltenden Rechtslage
Die Umsatzsteuer entsteht bei der Änderung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG immer nach den Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich sind. Damit entsteht eine Umsatzsteuer von 19 % unabhängig von dem in 2030 tatsächlich geltenden Regelsteuersatz.
Wichtig: Zurechnungsproblem bei Zahlung auf ein Sperrkonto
Häufig werden Sicherheitseinbehalte entsprechend der VOB auf ein Sperrkonto eingezahlt. In diesem Fall hat zwar der leistende Unternehmer noch keinen Zugriff auf das Geld, der Leistungsempfänger hat aber schon geleistet.
Es ist unklar, wie in solchen Fällen verfahren werden muss.[4] Systematisch kann es nicht überzeugen, wenn der leistende Unternehmer die von ihm geschuldete USt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigen kann, der Leistungsempfänger (soweit vorsteuerabzugsberechtigt) die Vorsteuer aber in vollem Umfang abziehen kann. Für eine systemgerechte Lösung müsste geprüft werden, wem das Sperrkonto wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Allerdings hat B im vorliegenden Fall seine Schlussrechnung falsch ausgestellt.[5] In der Schlussrechnung wurde auf den gesamten Nettobetrag die Umsatzsteuer ausgewiesen, ohne dass die schon in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer offen abgesetzt wurde. Damit hat B insgesamt in seinen Rechnungen (28.500 EUR und 76.000 EUR) = 104.500 EUR an Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl er aufgrund seiner Leistung nur 76.000 EUR schuldet. Die Differenz i. H. v. 28.500 EUR schuldet er als unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG. Die unrichtig ausgewiesene Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Rechnung ausgegeben wurde, hier also für den April 2025.[7]
Praxis-Tipp: Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer kann berichtigt werden
Der leistende Unternehmer B ist jedoch nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i. V. m. § 17 UStG berechtigt, die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber seinem Leistungsempfänger zu berichtigen. In der Praxis sollte auf eine zeitnahe Berichtigung geachtet werden, da bei einer erst später vorgenommenen Korrektur ggf. der Leistungsempfänger nicht mehr ermittelbar ist.
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Umsatzsteuer für eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG dann nicht vom die Rechnung ausstellenden Unternehmer geschuldet wird, wenn die Leistung (nachweisbar) an einen Nichtunternehmer ausgestellt worden ist.[8]
Hinweis: Bei E-Rechnungen ist Darstellung in einem Anhang möglich
Seit dem 1.1.2025 sind – vorbehaltlich der Übergangsregelungen – Unternehmer bei bestimmten Umsätzen verpflichtet, eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen und elektronisch zu übermitteln (sog. "E-Rechnung"). In bestimmten Fällen kommt es bei Erstellung einer E-Rechnung aber (derzeit) zu Problemen. Es ist nicht möglich, eine Endrechnung im strukturierten Teil einer E-Rechnung darzustellen. Die Finanzverwaltung[9] weist deshalb darauf hin, dass es sich in den fraglichen Fällen anbietet, stattdessen eine Restrechnung auszustellen. Es wird aber (derzeit) nicht beanstandet, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang i. S. d. Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE als unstrukturierte Datei in der E-Rechnung enthalten ist. Der gesonderte Versand einer besonderen Zusammenstellung i. S. d. Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 3 UStAE ist bei einer E-Rechnung hingegen nicht möglich.
Vorsteuerabzug für Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger bezieht die Leistung offensichtlich für sein Unternehmen und ist somit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 2 UStG liegt annahmegemäß nicht vor.
Aus der Anzahlungsrechnung ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und er die Anzahlung geleistet hat.[10] Der Vorsteuerabzug beschränkt sich aber auf den im Anzahlungsbetrag enthaltenen Umsatzsteuerbetrag. Damit kann der Auftraggeber für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2024 aus den 160.650 EUR einen Vorsteuerabzug i. H. v. 25.650 EUR vornehmen.
Aus der Schlussrechnung kann der Auftraggeber ebenfalls Vorsteuer ziehen. Allerdings ist der Vorsteuerabzug auf den Betrag beschränkt, den der leistende Unternehmer aufgrund des tatsächlich ausgeführten Umsatzes schuldet. Eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer kann vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Damit kann der Auftraggeber grundsätzlich nur eine Vorsteuer i. H. v. 50.350 EUR (315.350 × 19/119) aus der Schlussrechnung abziehen. Dieser Vorsteuerabzug kann erst für den Voranmeldungszeitraum April 2025 geltend gemacht werden, da zwar die Leistung an ihn schon im März 2025 ausgeführt wurde, die Rechnung ihm aber erst im April 2025 vorliegt. Darüber hinaus liegt eine Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, sodass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug um 3.800 EUR kürzen muss, es verbleibt damit ein Vorsteuerabzug von (50.350 EUR ./. 3.800 EUR =) 46.550 EUR.
Wichtig: Korrespondierende Kürzung des Vorsteuerabzugs
Die Kürzung der Bemessungsgrundlage beim leistenden Unternehmer und die Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger hängen systematisch zusammen. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger kann aber systematisch erst dann vorliegen (April), wenn überhaupt ein Vorsteuerabzug aus der bezogenen Leistung möglich ist. Da die Rechnung des B erst im April vorgelegt wurde, kann der Vorsteuerabzug und die Kürzung des Vorsteuerabzugs erst im April verwirklicht werden.
Hinweis: Änderung beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ab 2028
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH[11] ist durch das Jahressteuergesetz 2024 eine Änderung beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorgenommen worden. Entsteht beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ("Istversteuerung"), kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug auch erst dann und insoweit vornehmen, wie er die Zahlung geleistet hat. Dazu muss der leistende Unternehmer in seiner Rechnung auf die Anwendung der Istversteuerung hinweisen.[12] Die Regelungen gelten aber erst für Umsätze, die ab dem 1.1.2028 ausgeführt werden.