§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Entstehung der Steuer (Abs. 1, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 13 UStG · Entstehung der Steuer
Absatz 1
Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist; 2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind; 3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; 6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats; 8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, hier also mit Abnahme des Werks im März 2025. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist jedoch zu prüfen, ob evtl. Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und Satz 3 UStG ausgeführt worden sind. Allerdings hat B im vorliegenden Fall seine Schlussrechnung falsch ausgestellt.[5] In der Schlussrechnung wurde auf den gesamten Nettobetrag die Umsatzsteuer ausgewiesen, ohne dass die schon in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer offen abgesetzt wurde. Damit hat B insgesamt in seinen Rechnungen (28.500 EUR und 76.000 EUR) = 104.500 EUR an Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl er aufgrund seiner Leistung nur 76.000 EUR schuldet. Die Di
Worum geht es?
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG steht in steuerstoff für Entstehung der Steuer (Abs. 1, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ### Wichtig: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage bei Ablösung durch Bankbürgschaft
- Dadurch kann eine Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises entstehen. Nach dem zugrunde liegenden Beitrag schuldet die Klägerin die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14c Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
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Verwandte Fundstellen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG – Entstehung der Steuer (Abs. 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG – Entstehung der Steuer (Abs. 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
- § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG – Entstehung der Steuer (Abs. 1, Nr. 6) — Umsatzsteuergesetz
- § 13 Abs. 1 UStG – Entstehung der Steuer (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
- § 13 UStG – Entstehung der Steuer — Umsatzsteuergesetz