Gesetz

§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 1, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 14c UStG · Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 2

Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Allerdings hat B im vorliegenden Fall seine Schlussrechnung falsch ausgestellt.[5] In der Schlussrechnung wurde auf den gesamten Nettobetrag die Umsatzsteuer ausgewiesen, ohne dass die schon in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer offen abgesetzt wurde. Damit hat B insgesamt in seinen Rechnungen (28.500 EUR und 76.000 EUR) = 104.500 EUR an Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl er aufgrund seiner Leistung nur 76.000 EUR schuldet. Die Differenz i. H. v. 28.500 EUR schuldet er als unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG. Die unrichtig ausgewiesene Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Rechnung ausgegeben wurde, hier also für den April 2025.[7] Der leistende Unternehmer B ist jedoch nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i. V. m. § 17 UStG berechtigt, die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber seinem Leistungsempfän

Worum geht es?

§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG steht in steuerstoff für Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 1, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ### Wichtig: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage bei Ablösung durch Bankbürgschaft

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