Gesetz

§ 17 Abs. 1 UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1)

Gesetzeswortlaut

§ 17 UStG · Änderung der Bemessungsgrundlage

amtlicher Text

Absatz 1

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Nach Auffassung des BFH soll aber der Unternehmer nicht mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer belastet werden. Damit ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht vereinbar. Darüber hinaus hat es der BFH für erforderlich gehalten, im Verhältnis von Soll- und Istversteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher ist von einer Steuerberichtigung nach § 17 UStG (als insoweit uneinbringliche Forderung) bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen. Der BFH hat den Vorgang an das zuständige FG zurückverwiesen. Es müsse geklärt werden, ob der leistende Unternehmer in der Lage gewesen wäre, durch Stellung einer Bankbürgschaft für eine Auszahlung des Sicherheitseinbehalts zu sorgen. Somit kann eine Änderung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur dann infrage kommen, wenn der leistende Unternehmer den Sicherheitseinbehal

Worum geht es?

§ 17 Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ### Wichtig: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage bei Ablösung durch Bankbürgschaft
  • Keine Anwendung des § 17 bei bereits anfänglich niedrigerem Entgelt
  • Preisnachlässe oder Rabatte, die bereits bei Ausführung der Leistung feststehen und unmittelbar das Entgelt mindern, führen von Anfang an zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage. Es handelt sich dann nicht um eine nachträgliche Änderung nach § 17 UStG.
  • Merke: § 17 korrigiert beide Seiten des Leistungsaustauschs.
  • Besondere Rechnungskorrekturregeln, insbesondere § 14c UStG, sind von § 17 UStG abzugrenzen.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon