§ 15 ErbStG
Steuerklassen — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 15 ErbStG · Steuerklassen
Absatz 1
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte und der Lebenspartner, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II: 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
4. Steuerklasse nach § 15 ErbStG bestimmen.
Worum geht es?
§ 15 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerklassen — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei der schwachen Erwachsenenadoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen.
- Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst den unentgeltlichen Vermögensübergang von Todes wegen (§ 3 ErbStG) bzw. unter Lebenden (§ 7 ErbStG).
- Darstellung der prüfungsrelevanten Vorschriften des ErbStG, des BewG und des BGB
- Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Grundbesitzwerte zum maßgeblichen Bewertungsstichtag gesondert festgestellt. Maßgeblich sind die tatsächlichen und wertmäßigen Verhältnisse am Besteuerungszeitpunkt.
- Vor der Berechnung muss immer zuerst die Steuerklasse des Erwerbers nach § 15 ErbStG bestimmt werden, weil sich die Höhe und Struktur der Freibeträge danach richtet.
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