Gesetz

§ 9 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

a) Hausrat (beachte Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a oder 1c ErbStG) Wertermittlung / Wertansatz: gemeiner Wert, § 9 BewG b) bewegliche körperliche Gegenstände; z. B. privater Pkw, Schmuck (beachte Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c ErbStG) Wertermittlung / Wertansatz: gemeiner Wert, § 9 BewG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
  • Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt:
  • Wertermittlung / Wertansatz: gemeiner Wert, § 9 BewG
  • Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG mit dem gemeinen Wert.
  • Zusammenfassend: Noch bestehende Verbindlichkeiten der GmbH werden im Zeitpunkt der Liquidation als Passiva im Abwicklungs-Endvermögen berücksichtigt und mindern den steuerpflichtigen Liquidationsgewinn nach § 11 KStG.

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