§ 9 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
a) Hausrat (beachte Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a oder 1c ErbStG) Wertermittlung / Wertansatz: gemeiner Wert, § 9 BewG b) bewegliche körperliche Gegenstände; z. B. privater Pkw, Schmuck (beachte Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c ErbStG) Wertermittlung / Wertansatz: gemeiner Wert, § 9 BewG
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 9 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
- Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt:
- Wertermittlung / Wertansatz: gemeiner Wert, § 9 BewG
- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG mit dem gemeinen Wert.
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