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Erbschaftsteuer

Die gesetzliche Erbfolge

Wer ohne Testament oder Erbvertrag Erbe wird: Ordnungen, Stämme, Ehegattenerbrecht, Güterstände, Adoption und Fiskuserbrecht.

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Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat oder diese den Nachlass nicht vollständig regelt. Sie bestimmt, wer Erbe wird und in welcher Quote der Nachlass aufgeteilt wird.

1. Grundprinzip: Gesamtrechtsnachfolge Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes unmittelbar auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Rechte und Verbindlichkeiten gehen grundsätzlich ungeteilt über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Erbfähig ist, wer beim Erbfall lebt. Auch ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann erben, wenn es später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB.

2. Wann gilt die gesetzliche Erbfolge? Sie gilt insbesondere, wenn:

  • kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist,
  • eine Verfügung unwirksam ist,
  • nur ein Teil des Nachlasses geregelt wurde,
  • ein eingesetzter Erbe vorverstorben ist und keine Ersatzregelung besteht,
  • ein Erbe ausschlägt und keine anderweitige Verfügung greift.

Die gesetzliche Erbfolge ist außerdem wichtig für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen.

3. Erbfolge nach Ordnungen Das Verwandtenerbrecht folgt einem Ordnungssystem. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, kommen Verwandte einer späteren Ordnung nicht zum Zug.

Erste Ordnung, § 1924 BGB:

  • Kinder,
  • Enkel,
  • Urenkel und weitere Abkömmlinge.

Zweite Ordnung, § 1925 BGB:

  • Eltern des Erblassers,
  • Geschwister,
  • Nichten und Neffen sowie deren Abkömmlinge.

Dritte Ordnung, § 1926 BGB:

  • Großeltern,
  • Onkel und Tanten,
  • Cousins und Cousinen sowie deren Abkömmlinge.

Vierte Ordnung, § 1928 BGB:

  • Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

Weitere Ordnungen:

  • entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge.

4. Repräsentations- und Stammesprinzip Innerhalb einer Ordnung gilt grundsätzlich:

  • Der nähere Verwandte schließt seine eigenen Abkömmlinge aus.
  • Fällt er weg, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.
  • Jeder Stamm erhält grundsätzlich die gleiche Quote.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Jedes Kind erhält die Hälfte. Ist eines der Kinder vorverstorben und hinterlässt zwei eigene Kinder, teilen sich diese Enkel die Hälfte ihres verstorbenen Elternteils und erhalten jeweils ein Viertel.

Ein Wegfall kann insbesondere eintreten durch:

  • Vorversterben,
  • Ausschlagung,
  • Erbunwürdigkeit,
  • Enterbung,
  • Erbverzicht, soweit dieser nicht auch die Abkömmlinge erfasst.

5. Erben erster Ordnung Abkömmlinge sind Kinder, Enkel und weitere Nachkommen in gerader Linie. Maßgeblich ist die rechtliche, nicht nur die biologische Abstammung.

Nichteheliche Kinder sind erbrechtlich grundsätzlich ehelichen Kindern gleichgestellt. Bei älteren Erbfällen können Übergangsregelungen zu beachten sein.

Adoption:

  • Bei der Minderjährigenadoption entsteht grundsätzlich eine Volladoption. Das Kind wird erbrechtlich vollständig in die neue Familie eingegliedert; die rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie erlöschen regelmäßig.
  • Bei der Volljährigenadoption bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zur leiblichen Familie grundsätzlich bestehen. Das Erbrecht erstreckt sich regelmäßig nur auf Adoptiveltern und Adoptivkind, nicht automatisch auf die gesamte Adoptivfamilie.

6. Erben zweiter Ordnung Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern und deren Abkömmlinge.

  • Leben beide Eltern, erben sie je zur Hälfte.
  • Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
  • Hat der verstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, erbt der andere Elternteil allein.
  • Sind beide Eltern verstorben, erben Geschwister bzw. deren Abkömmlinge nach Stämmen.

Bei Halbgeschwistern ist zwischen mütterlicher und väterlicher Linie zu unterscheiden.

7. Erben dritter und weiterer Ordnungen Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Leben alle vier Großeltern, erbt grundsätzlich jeder ein Viertel.

Ab der vierten Ordnung gilt nicht mehr durchgehend das Stammesprinzip, sondern stärker das Gradualsystem: Entscheidend ist der nähere Verwandtschaftsgrad.

8. Gesetzliches Ehegattenerbrecht Der Ehegatte gehört keiner Ordnung an, sondern hat ein Sondererbrecht neben den Verwandten, § 1931 BGB.

Grundquote ohne güterrechtliche Erhöhung:

  • neben Erben erster Ordnung: 1/4,
  • neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern: 1/2,
  • wenn weder Erben erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind: Alleinerbe.

Das Ehegattenerbrecht entfällt trotz bestehender Ehe, wenn beim Erbfall die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 1933 BGB.

Nichteheliche Lebenspartner haben ohne Testament kein gesetzliches Erbrecht.

9. Einfluss des Güterstands Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um 1/4, § 1371 Abs. 1 BGB.

  • neben Kindern oder anderen Erben erster Ordnung: insgesamt 1/2,
  • neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern: insgesamt 3/4.

Gütertrennung: Es bleibt grundsätzlich bei § 1931 BGB. Eine Sonderregel gilt bei Kindern:

  • ein Kind: Ehegatte und Kind je 1/2,
  • zwei Kinder: Ehegatte und jedes Kind je 1/3,
  • drei oder mehr Kinder: Ehegatte 1/4, Rest für die Kinder.

Gütergemeinschaft: Keine pauschale Erhöhung nach § 1371 BGB. Die Erbquote richtet sich nach § 1931 BGB. Daneben ist zu berücksichtigen, dass dem überlebenden Ehegatten regelmäßig bereits die Hälfte des Gesamtguts gehört.

10. Erbrechtlicher und güterrechtlicher Zugewinnausgleich Nimmt der Ehegatte die Erbschaft an, erfolgt bei Zugewinngemeinschaft regelmäßig die pauschale Erhöhung um 1/4.

Schlägt der Ehegatte aus oder ist er enterbt, kann stattdessen der konkrete Zugewinnausgleich verlangt werden. Zusätzlich kann ein Pflichtteilsanspruch auf Grundlage des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils bestehen.

11. Voraus des Ehegatten Der gesetzlich erbende Ehegatte kann zusätzlich den sogenannten Voraus nach § 1932 BGB erhalten. Dazu zählen typische Haushaltsgegenstände und unter Umständen der gemeinsam genutzte Familien-Pkw.

Neben Abkömmlingen ist der Voraus auf Gegenstände beschränkt, die der Ehegatte für eine angemessene Haushaltsführung benötigt. Neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern besteht der Anspruch weitergehend.

12. Ausschlagung, Enterbung und Pflichtteil Eine Enterbung nimmt dem Betroffenen die Erbenstellung, beseitigt aber nicht automatisch Pflichtteilsansprüche. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere:

  • Abkömmlinge,
  • Ehegatte,
  • Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Bei Ausschlagung gilt die Person grundsätzlich als von Anfang an nicht Erbe geworden. Häufig treten dann ihre Abkömmlinge nach.

13. Staat als Erbe Sind weder Ehegatte noch Lebenspartner noch gesetzliche Verwandte vorhanden oder fallen alle Berechtigten weg, erbt der Staat, § 1936 BGB. Dieses Fiskuserbrecht ist ein gesetzliches Noterbrecht.

Praxischeck

  • Liegt ein wirksames Testament oder ein Erbvertrag vor?
  • Welche Verwandtenordnung ist die erste noch besetzte Ordnung?
  • Welche Personen repräsentieren ihren Stamm?
  • Ist ein Erbe vorverstorben, ausgeschlagen, enterbt oder erbunwürdig?
  • Gibt es einen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner?
  • Welcher Güterstand bestand?
  • Liegt eine Minderjährigen- oder Volljährigenadoption vor?
  • Sind Pflichtteilsansprüche zu beachten?
  • Bestehen Besonderheiten bei Gesellschaftsanteilen oder Sondererbfolge?

Typische Fehler

  • Enkel werden neben noch lebenden Kindern als Erben berücksichtigt.
  • Die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils bei Zugewinngemeinschaft wird vergessen.
  • Gütertrennung wird wie Zugewinngemeinschaft behandelt.
  • Nichtehelichen Lebenspartnern wird fälschlich ein gesetzliches Erbrecht zugesprochen.
  • Bei Volljährigenadoptionen wird eine vollständige erbrechtliche Eingliederung in die Adoptivfamilie angenommen.
  • Enterbung und Pflichtteilsverlust werden verwechselt.
  • Bei Ausschlagung wird das Eintrittsrecht der Abkömmlinge übersehen.