Gesetz

§ 1923 Abs. 2 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Erbfähig ist, wer beim Erbfall lebt. Auch ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann erben, wenn es später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1923 Abs. 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Erbfähig ist, wer beim Erbfall lebt. Auch ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann erben, wenn es später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB.
  • Erbe kann auch ein minderjähriges Kind werden. „Technisch“ genügt es, wenn das Kind jedenfalls zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt ist (§ 1923 Abs. 2 BGB).

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