Gesetz

§ 1926 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Dritte Ordnung, § 1926 BGB: - Großeltern, - Onkel und Tanten, - Cousins und Cousinen sowie deren Abkömmlinge.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1926 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat oder diese den Nachlass nicht vollständig regelt. Sie bestimmt, wer Erbe wird und in welcher Quote der Nachlass aufgeteilt wird.

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