§ 1925 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zweite Ordnung, § 1925 BGB: - Eltern des Erblassers, - Geschwister, - Nichten und Neffen sowie deren Abkömmlinge.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1925 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat oder diese den Nachlass nicht vollständig regelt. Sie bestimmt, wer Erbe wird und in welcher Quote der Nachlass aufgeteilt wird.
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