§ 1931 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
8. Gesetzliches Ehegattenerbrecht Der Ehegatte gehört keiner Ordnung an, sondern hat ein Sondererbrecht neben den Verwandten, § 1931 BGB. Gütertrennung: Es bleibt grundsätzlich bei § 1931 BGB. Eine Sonderregel gilt bei Kindern: - ein Kind: Ehegatte und Kind je 1/2, - zwei Kinder: Ehegatte und jedes Kind je 1/3, - drei oder mehr Kinder: Ehegatte 1/4, Rest für die Kinder.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1931 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Ehegatte gehört keiner Ordnung an, sondern hat ein Sondererbrecht neben den Verwandten, § 1931 BGB.
- Es bleibt grundsätzlich bei § 1931 BGB. Eine Sonderregel gilt bei Kindern:
- Keine pauschale Erhöhung nach § 1371 BGB. Die Erbquote richtet sich nach § 1931 BGB. Daneben ist zu berücksichtigen, dass dem überlebenden Ehegatten regelmäßig bereits die Hälfte des Gesamtguts gehört.
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