Gesetz

§ 1936 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

13. Staat als Erbe Sind weder Ehegatte noch Lebenspartner noch gesetzliche Verwandte vorhanden oder fallen alle Berechtigten weg, erbt der Staat, § 1936 BGB. Dieses Fiskuserbrecht ist ein gesetzliches Noterbrecht.

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Worum geht es?

§ 1936 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Sind weder Ehegatte noch Lebenspartner noch gesetzliche Verwandte vorhanden oder fallen alle Berechtigten weg, erbt der Staat, § 1936 BGB. Dieses Fiskuserbrecht ist ein gesetzliches Noterbrecht.

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