§ 1936 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
13. Staat als Erbe Sind weder Ehegatte noch Lebenspartner noch gesetzliche Verwandte vorhanden oder fallen alle Berechtigten weg, erbt der Staat, § 1936 BGB. Dieses Fiskuserbrecht ist ein gesetzliches Noterbrecht.
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Worum geht es?
§ 1936 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Sind weder Ehegatte noch Lebenspartner noch gesetzliche Verwandte vorhanden oder fallen alle Berechtigten weg, erbt der Staat, § 1936 BGB. Dieses Fiskuserbrecht ist ein gesetzliches Noterbrecht.
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