Gesetz

§ 1933 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das Ehegattenerbrecht entfällt trotz bestehender Ehe, wenn beim Erbfall die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 1933 BGB.

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Worum geht es?

§ 1933 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Ehegattenerbrecht entfällt trotz bestehender Ehe, wenn beim Erbfall die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 1933 BGB.

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