§ 1933 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das Ehegattenerbrecht entfällt trotz bestehender Ehe, wenn beim Erbfall die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 1933 BGB.
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Worum geht es?
§ 1933 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Ehegattenerbrecht entfällt trotz bestehender Ehe, wenn beim Erbfall die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 1933 BGB.
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