Gesetz

§ 1932 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

11. Voraus des Ehegatten Der gesetzlich erbende Ehegatte kann zusätzlich den sogenannten Voraus nach § 1932 BGB erhalten. Dazu zählen typische Haushaltsgegenstände und unter Umständen der gemeinsam genutzte Familien-Pkw.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1932 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der gesetzlich erbende Ehegatte kann zusätzlich den sogenannten Voraus nach § 1932 BGB erhalten. Dazu zählen typische Haushaltsgegenstände und unter Umständen der gemeinsam genutzte Familien-Pkw.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon