§ 1932 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
11. Voraus des Ehegatten Der gesetzlich erbende Ehegatte kann zusätzlich den sogenannten Voraus nach § 1932 BGB erhalten. Dazu zählen typische Haushaltsgegenstände und unter Umständen der gemeinsam genutzte Familien-Pkw.
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Worum geht es?
§ 1932 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der gesetzlich erbende Ehegatte kann zusätzlich den sogenannten Voraus nach § 1932 BGB erhalten. Dazu zählen typische Haushaltsgegenstände und unter Umständen der gemeinsam genutzte Familien-Pkw.
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