Geplante Einkommensteueränderungen 2027/2028 – Regierungsentwurf
Geplante Änderungen u. a. bei Sonn- und Feiertagszuschlägen, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld, Grundfreibetrag und Tarif, Handwerkerleistungen sowie Minijobs.
Geplante Einkommensteueränderungen 2027/2028 – Regierungsentwurf
STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
Die nachfolgenden Änderungen sind Bestandteil des Regierungsentwurfs eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Der Regierungsentwurf wurde am 02.09.2026 vom Bundeskabinett beschlossen.
Wichtig: Es handelt sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Die dargestellten Beträge und Regelungen sind daher noch nicht endgültiges Recht und können sich bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ändern.
1. SONN- UND FEIERTAGSZUSCHLÄGE – § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG
Ab 2027 soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge von 50 EUR auf 75 EUR je Stunde steigen.
Für Nachtzuschläge soll die bisherige Grenze von 50 EUR je Stunde unverändert bleiben.
Praxisfolge: Bei entsprechend hohen Stundenlöhnen kann sich der steuerfreie Anteil von Sonn- und Feiertagszuschlägen erhöhen. Die besonderen Voraussetzungen des § 3b EStG bleiben daneben zu prüfen.
2. ARBEITNEHMER-PAUSCHBETRAG – § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll ab 2027 von 1.230 EUR um 200 EUR auf 1.430 EUR angehoben werden.
Damit werden bei Arbeitnehmern ohne höhere nachgewiesene Werbungskosten künftig 1.430 EUR pauschal berücksichtigt.
3. KINDERFREIBETRAG UND KINDERGELD
Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum je Elternteil: • 2027: 3.564 EUR statt 3.414 EUR, • 2028: 3.654 EUR.
Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll unverändert 1.464 EUR je Elternteil betragen.
Gesamter steuerlicher Freibetrag für beide Elternteile: • 2027: 10.056 EUR, • 2028: 10.236 EUR.
Kindergeld je Kind und Monat: • ab Januar 2027: 267 EUR statt 259 EUR, • ab Januar 2028: 272 EUR.
4. GRUNDFREIBETRAG UND EINKOMMENSTEUERTARIF – § 32a Abs. 1 EStG
Der Grundfreibetrag soll steigen auf: • 12.564 EUR im Jahr 2027, • 12.900 EUR im Jahr 2028.
Daneben sieht der Regierungsentwurf Änderungen im oberen Tarifbereich vor: • 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR, • 47 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR.
Bei der späteren praktischen Anwendung ist der endgültig beschlossene Tarif einschließlich der Tarifzonen und Übergangsregelungen maßgeblich.
5. HANDWERKERLEISTUNGEN – § 35a Abs. 3 EStG
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll reduziert werden.
Geplant sind: • 15 % statt bisher 20 % der begünstigten Aufwendungen, • maximal 900 EUR Steuerermäßigung statt bisher 1.200 EUR.
Die Regelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG sollen hiervon unberührt bleiben.
Praxisfolge: Für Handwerkerleistungen wäre ab Inkrafttreten der Neuregelung ein geringerer Höchstbetrag steuerlich nutzbar.
6. PAUSCHALSTEUER BEI MINIJOBS – § 40a Abs. 2 EStG
Der einheitliche Pauschalsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen soll ab 01.01.2027 von 2 % auf 5 % steigen.
7. SOZIALVERSICHERUNGSENTGELTVERORDNUNG – § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV
Für tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge ist vorgesehen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit ab 01.01.2027 an die erhöhte einkommensteuerliche Grenze anzupassen.
Danach sollen tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – bis zu einem Grundlohn von 75 EUR je Stunde auch sozialversicherungsrechtlich begünstigt werden können.
Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge soll es sozialversicherungsrechtlich bei der bisherigen Grenze von 25 EUR je Stunde bleiben.
PRAXISÜBERSICHT
Ab 2027 geplant: • Sonn-/Feiertagszuschläge: Grundlohngrenze 75 EUR/Stunde, • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.430 EUR, • Kindergeld: 267 EUR monatlich, • Kinderfreibeträge insgesamt für beide Elternteile: 10.056 EUR, • Grundfreibetrag: 12.564 EUR, • Handwerkerleistungen: 15 %, maximal 900 EUR, • Minijob-Pauschalsteuer: 5 %, • 45-%-Tarif ab 250.000 EUR und 47-%-Tarif ab 280.000 EUR.
Ab 2028 geplant: • Kindergeld: 272 EUR monatlich, • Kinderfreibeträge insgesamt für beide Elternteile: 10.236 EUR, • Grundfreibetrag: 12.900 EUR.
PRAXISHINWEIS
Bei Steuerplanungen für 2027 und 2028 sollten die geplanten Werte noch nicht wie geltendes Recht behandelt werden. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind insbesondere Änderungen bei Beträgen, Inkrafttreten und Übergangsregelungen möglich. Vor Anwendung ist daher der endgültige Gesetzesbeschluss zu prüfen.
QUELLENSTAND
Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Kabinettsbeschluss vom 02.09.2026. Die ursprüngliche Beitragsvorlage vom 28.08.2026 bezeichnete das Vorhaben als „Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf)“. Nach dem aktuellen offiziellen Stand des BMF werden die hier dargestellten einkommensteuerlichen Reformmaßnahmen jedoch dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 zugeordnet.