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Arbeitnehmer

Veranlagung von Arbeitnehmern: Pflicht- und Antragsveranlagung

Bei Arbeitnehmern ist zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung zu unterscheiden. Eine Pflichtveranlagung setzt einen gesetzlichen Tatbestand des § 46 Abs. 2 EStG voraus; eine Antragsveranlagung kann der Arbeitnehmer grundsätzlich freiwillig beantragen.

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Kernaussage Bei Arbeitnehmern gibt es zwei Formen der Einkommensteuerveranlagung:

  • Pflichtveranlagung: Das Finanzamt muss veranlagen, wenn ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist.
  • Antragsveranlagung: Der Arbeitnehmer beantragt freiwillig eine Einkommensteuerveranlagung, insbesondere um zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurückzuerhalten.

Die maßgeblichen Regelungen stehen vor allem in § 46 EStG und § 70 EStDV.

1. Grundvoraussetzung § 46 Abs. 2 EStG betrifft Arbeitnehmerfälle mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Für den gesetzlichen Ausschluss der Veranlagung ist grundsätzlich entscheidend, ob tatsächlich ein inländischer Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde.

Wichtig: Auch wenn wegen eines niedrigen Arbeitslohns tatsächlich keine Lohnsteuer einbehalten wurde, kann aus anderen steuerlichen Gründen dennoch eine Erklärungspflicht entstehen, z. B. durch dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen.

2. Nebeneinkünfte über 410 EUR Eine Pflichtveranlagung kann vorliegen, wenn positive Nebeneinkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, insgesamt mehr als 410 EUR im Kalenderjahr betragen.

Typische Beispiele:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • bestimmte ausländische Arbeitseinkünfte,
  • weitere steuerpflichtige Einkünfte außerhalb des Lohnsteuerabzugs.

Maßgeblich sind die Einkünfte, nicht die Bruttoeinnahmen. Werbungskosten und gegebenenfalls einschlägige Pauschbeträge sind daher vorher abzuziehen.

Positive und negative Nebeneinkünfte sind miteinander zu verrechnen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Nebeneinkünfte beider Partner zusammengerechnet; die 410-EUR-Grenze verdoppelt sich nicht.

Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden grundsätzlich nicht als solche Nebeneinkünfte berücksichtigt.

3. Härteausgleich bis 820 EUR Bei steuerpflichtigen Nebeneinkünften oberhalb von 410 EUR, aber unter 820 EUR, kann ein gekürzter Härteausgleich greifen.

Formel: 820 EUR ./. maßgebliche Nebeneinkünfte = Härteausgleich

Beispiel: Nebeneinkünfte 600 EUR → Härteausgleich 220 EUR.

Bei Ehegatten kann in Sonderfällen eine Einzelveranlagung günstiger sein. Dabei muss aber immer geprüft werden, ob der Verlust des Splittingtarifs den Vorteil des Härteausgleichs wieder aufzehrt.

4. Progressionsvorbehalt: ebenfalls 410-EUR-Grenze Auch steuerfreie Leistungen können eine Pflichtveranlagung auslösen, wenn sie dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen und insgesamt mehr als 410 EUR betragen.

Typische Fälle:

  • Krankengeld,
  • Arbeitslosengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Elterngeld,
  • bestimmte steuerfreie ausländische Einkünfte.

Wichtig: Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen bilden rechtlich getrennte Veranlagungstatbestände. Die jeweiligen 410-EUR-Grenzen sind daher grundsätzlich getrennt zu prüfen.

Beispiel: 400 EUR Vermietungseinkünfte und 300 EUR Arbeitslosengeld führen für sich genommen nicht allein wegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Pflichtveranlagung, weil beide getrennt unter 410 EUR liegen.

Für steuerfreie Progressionseinkünfte wird kein Härteausgleich gewährt.

5. Weitere wichtige Pflichtveranlagungsfälle Eine Pflichtveranlagung kann außerdem insbesondere vorliegen, wenn:

  • gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde,
  • Ehegatten zusammenveranlagt werden, beide Arbeitslohn beziehen und Steuerklasse V oder VI beziehungsweise das Faktorverfahren angewandt wurde,
  • ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen war und die gesetzlichen Grenzen überschritten werden,
  • bestimmte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge von mehr als 410 EUR erstattet wurden und weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind,
  • der Arbeitgeber bestimmte sonstige Bezüge nach besonderen Lohnsteuerregeln besteuert hat,
  • in bestimmten Fällen nach Auflösung einer Ehe im selben Jahr erneut geheiratet wurde,
  • besondere grenzüberschreitende Arbeitnehmerfälle vorliegen,
  • bestimmte Freibeträge oder Pauschbeträge zwischen Eltern abweichend aufgeteilt werden.

Merke: Die Pflichtveranlagungstatbestände sind gesetzlich abschließend geregelt.

6. Fünftelregelung ab 2025 Seit 1.1.2025 wird die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte – etwa begünstigte Abfindungen – nicht mehr bereits im Lohnsteuerabzug angewandt. Die Tarifermäßigung wird gegebenenfalls erst im Veranlagungsverfahren berücksichtigt.

7. Antragsveranlagung Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, kann der Arbeitnehmer trotzdem freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Typische Gründe für eine Steuererstattung:

8. Frist der Antragsveranlagung Die freiwillige Einkommensteuererklärung kann grundsätzlich innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist abgegeben werden.

Beispiel: Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich noch bis zum 31.12.2029 möglich.

Nach einem Umzug ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige bei Antragstellung wohnt – auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume.

Praxischeck Bei Arbeitnehmern sollte die Prüfung in dieser Reihenfolge erfolgen: 1. Liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor? 2. Wurde tatsächlich Lohnsteuer einbehalten? 3. Gibt es steuerpflichtige Nebeneinkünfte über 410 EUR? 4. Gibt es Progressionseinkünfte über 410 EUR? 5. Liegt ein anderer Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 EStG vor? 6. Wenn nein: Würde sich eine freiwillige Veranlagung wegen Werbungskosten, Sonderausgaben, Verlusten oder Steuerermäßigungen lohnen?

Merksätze Pflichtveranlagung = gesetzlicher Tatbestand liegt vor. Antragsveranlagung = freiwillige Erklärung des Arbeitnehmers. 410 EUR = zentrale Grenze für bestimmte Nebeneinkünfte und Progressionseinkünfte. 820 EUR = obere Grenze des gekürzten Härteausgleichs bei steuerpflichtigen Nebeneinkünften. Progressionseinkünfte erhalten keinen Härteausgleich.

Rechtsgrundlagen § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 70 EStDV – ergänzende Regelungen zur Arbeitnehmerveranlagung. § 32b EStGProgressionsvorbehalt. R 46.1 und R 46.2 EStR sowie H 46.2 und H 46.3 EStH – Verwaltungsanweisungen und Hinweise.