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Einkommensteuer

Neues zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Überblick zur bisherigen Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG und zur geplanten Absenkung ab 2027 von 20 % auf 15 % sowie des Höchstbetrags von 1.200 € auf 900 €. Der Beitrag behandelt außerdem zeitliche Zuordnung, Abschlags- und Anzahlungen, Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen und alternative Förderungen.

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Neues zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die geplante Änderung des § 35a Abs. 3 EStG durch das Einkommensteuerreformgesetz 2027

Derzeit können für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Haushalt, unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Nach dem im Beitrag dargestellten Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll diese Begünstigung ab dem Veranlagungszeitraum 2027 reduziert werden:

  • Fördersatz: von 20 % auf 15 %
  • Höchstbetrag: von 1.200 € auf 900 €

Das Gesetzgebungsverfahren ist nach dem bereitgestellten Beitrag noch nicht abgeschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen der Neuregelung noch zustimmen.

1. Derzeitige Rechtslage

Begünstigt sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen.

Voraussetzungen:

  • Die Leistung muss in einem Haushalt innerhalb der EU bzw. des EWR erbracht werden.
  • Begünstigt sind auch Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
  • Arbeiten auf dem Grundstück oder unmittelbar angrenzendem öffentlichen Grund können begünstigt sein.
  • Reine Werkstattleistungen außerhalb des Haushalts sind grundsätzlich nicht begünstigt.
  • Die Aufwendungen dürfen nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sein.
  • Öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Nicht begünstigt sind insbesondere Neubaumaßnahmen vor Fertigstellung des Haushalts.

2. Welche Kosten sind begünstigt?

Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten.

Dazu zählen auch:

  • Maschinenkosten,
  • Fahrtkosten.

Nicht begünstigt sind:

  • Materialkosten,
  • Warenkosten.

Der Arbeitskostenanteil muss aus der Rechnung hervorgehen. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.

Nach der dargestellten Verwaltungsauffassung darf der Steuerpflichtige den Arbeitskostenanteil nicht selbst schätzen.

Zu dieser Frage ist laut Beitrag ein BFH-Verfahren unter VIII R 11/26 anhängig. In vergleichbaren Fällen kann unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch eingelegt werden; das Ruhen des Verfahrens richtet sich nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

3. Formelle Voraussetzungen

Erforderlich sind:

  • eine Rechnung,
  • gesonderter Ausweis der Arbeitskosten,
  • unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

Zulässig sind insbesondere:

  • Überweisung,
  • SEPA-Lastschrift,
  • Verrechnungsscheck,
  • Electronic-Cash-Verfahren.

Barzahlungen sind nicht begünstigt, auch dann nicht, wenn eine Quittung vorliegt.

Ein abgekürzter Zahlungsweg über das Konto eines Dritten kann unschädlich sein, wenn der Steuerpflichtige Auftraggeber ist und die Rechnung auf ihn lautet.

4. Bisheriger Umfang der Förderung

Bislang beträgt die Steuerermäßigung:

  • 20 % der begünstigten Aufwendungen,
  • maximal 1.200 € jährlich.

Damit können Arbeitskosten bis zu 6.000 € pro Haushalt begünstigt sein.

Der Höchstbetrag ist haushaltsbezogen und kann bei mehreren Wohnungen grundsätzlich nur einmal genutzt werden.

5. Geplante Änderung ab 2027

Nach dem im Beitrag dargestellten Regierungsentwurf soll ab 2027 gelten:

  • 15 % statt 20 %,
  • maximal 900 € statt 1.200 €.

Die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen nach § 35a Abs. 1 EStG sowie haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege-/Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG sollen unverändert bleiben.

Damit würde sich insbesondere die Abgrenzung zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen stärker auswirken.

6. Zeitliche Zuordnung

Die Steuerermäßigung wird grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Nach dem Beitrag müssen insbesondere vorliegen:

  • die Handwerkerleistung muss zumindest teilweise erbracht sein,
  • die Rechnung muss vorliegen,
  • die Zahlung muss unbar erfolgt sein,
  • es darf keine unmittelbare öffentliche Förderung vorliegen.

Beispiel 1

Leistung und Zahlung noch in 2026: 200 € Arbeitskosten → 20 % = 40 € Steuerermäßigung.

Beispiel 2

Leistung 2026, Zahlung erst 2027: 600 € Arbeitskosten → nach der geplanten Neuregelung 15 % = 90 € Steuerermäßigung in 2027.

Damit kann der Zahlungszeitpunkt rund um den Jahreswechsel erhebliche Auswirkungen haben.

7. Abschlagszahlungen

Bei größeren Baumaßnahmen können Abschlagszahlungen nach Baufortschritt sinnvoll sein.

Voraussetzung ist nach dem Beitrag, dass:

  • eine Leistung bereits erbracht wurde,
  • eine Rechnung vorliegt,
  • die Zahlung erfolgt,
  • keine unmittelbare Förderung besteht.

Beispiel

4.000 € Arbeitskosten werden noch in 2026 als Abschlag gezahlt: 20 % = 800 € Steuerermäßigung.

Weitere 3.000 € Arbeitskosten werden 2027 gezahlt: 15 % = 450 € Steuerermäßigung.

8. Voraus- und Anzahlungen

Vorsicht besteht bei Zahlungen vor tatsächlicher Leistungserbringung.

Nach dem Beitrag ist die Rechtslage nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Das FG Düsseldorf hat Voraus- bzw. Anzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Leistungserbringung als begünstigt angesehen, wenn:

  • die Zahlung marktüblich oder sachlich begründet ist,
  • der Handwerksbetrieb die Zahlung angefordert hat.

Die Finanzverwaltung äußert sich dagegen ausdrücklich nur zu Abschlagszahlungen.

Praxisempfehlung des Beitrags:

Unaufgeforderte Vorauszahlungen allein zur Sicherung des höheren Fördersatzes 2026 sollten vermieden werden, insbesondere wenn noch keine Leistung erbracht wurde.

9. Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Die geplante Senkung auf 15 % erhöht die Bedeutung der Abgrenzung zu § 35a Abs. 2 EStG, weil haushaltsnahe Dienstleistungen weiterhin mit 20 % begünstigt sein sollen.

Beispiele:

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Rasen mähen,
  • Hecke schneiden,
  • Hausreinigung,
  • Pflege von Außenanlagen,
  • bestimmte Hausmeistertätigkeiten.

Handwerkerleistungen:

  • Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten,
  • Reparaturen,
  • Malerarbeiten,
  • Installationsarbeiten,
  • Arbeiten zur Erhaltung der Bausubstanz.

Eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung ist nicht zulässig.

10. Alternative Fördermöglichkeiten

Vor einer Entscheidung für § 35a EStG sollten andere Förderinstrumente geprüft werden.

Energetische Maßnahmen nach § 35c EStG

§ 35c EStG kann insbesondere bei energetischen Sanierungen günstiger sein.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Objekt älter als zehn Jahre,
  • Durchführung durch ein Fachunternehmen,
  • Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster,
  • Rechnung,
  • unbare Zahlung.

Begünstigt sind neben Arbeitskosten auch Materialkosten.

Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre, maximal 40.000 € je Objekt.

§ 35a und § 35c EStG schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus.

Weitere mögliche Förderungen

Je nach Fall können auch folgende Förderungen relevant sein:

  • § 10f EStG bei bestimmten selbstgenutzten Baudenkmalen oder Sanierungsgebieten,
  • direkte Förderprogramme für energetische Sanierungen,
  • Förderungen für behinderungs- oder pflegebedingte Umbauten,
  • Förderkredite.

Direkte Zuschüsse können die Anwendung von § 35a oder § 35c EStG ausschließen.

11. Praxisfazit

Nach dem bereitgestellten Beitrag gilt derzeit noch:

  • 20 % Steuerermäßigung,
  • maximal 1.200 €,
  • begünstigt sind Arbeitskosten bis 6.000 €.

Nach dem Regierungsentwurf sollen ab 2027 gelten:

  • 15 % Steuerermäßigung,
  • maximal 900 €.

Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens handelt es sich um eine geplante Änderung und noch nicht um endgültig geltendes Recht.

Für 2026 kann es daher sinnvoll sein, bereits ausgeführte und abgerechnete Handwerkerleistungen noch bis zum Jahresende unbar zu bezahlen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Vorauszahlungen ohne Leistungserbringung besteht dagegen Rechtsunsicherheit.

Ab 2027 würde außerdem die korrekte Abgrenzung zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen deutlich wichtiger.

Vor größeren Investitionen sollten alternative Fördermöglichkeiten, insbesondere § 35c EStG, geprüft werden.