§ 6b Abs. 10 EStG: Reinvestitionsrücklage nach dem Standortfördergesetz
Das Standortfördergesetz erhöht den Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung betrieblicher Kapitalgesellschaftsanteile von 500.000 € auf 2 Mio. € und klärt die AfA-Bemessungsgrundlage nach der Übertragung.
§ 6b Abs. 10 EStG – Reinvestitionsrücklage nach dem Standortfördergesetz
Das Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 hat § 6b Abs. 10 EStG in zwei für die Beratungspraxis wesentlichen Punkten geändert: Der Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wurde von 500.000 € auf 2 Mio. € erhöht. Außerdem wurde die gesetzliche Behandlung der AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Gewinn- bzw. Rücklagenübertragung klargestellt.
1. Erhöhung des Höchstbetrags auf 2 Mio. €
§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen steuerneutralen Roll-over von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf begünstigte Reinvestitionswirtschaftsgüter.
Durch das StoFöG wurde der maximal übertragbare Veräußerungsgewinn von bisher 500.000 € auf 2 Mio. € vervierfacht.
Die Neuregelung gilt erstmals für Veräußerungsgewinne, die in Wirtschaftsjahren entstehen, die nach dem 10.02.2026 beginnen.
Praxisfolge: Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr greift der erhöhte Höchstbetrag damit erstmals für das Wirtschaftsjahr 2027.
2. Verweisänderung in § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG
Der bisherige Verweis auf § 6b Abs. 5 EStG wurde gestrichen und durch einen Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG ersetzt.
Die Streichung des Verweises auf Abs. 5 wird als redaktionelle Klarstellung eingeordnet. Eine Übertragung nach § 6b Abs. 10 EStG auf bereits im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter soll danach nicht möglich sein.
3. AfA-Bemessungsgrundlage nach der Übertragung
Besonders wichtig ist der neue Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG.
Bislang fehlte in § 6b Abs. 10 EStG eine ausdrückliche Regelung dazu, ob nach der Übertragung des Veräußerungsgewinns die AfA weiterhin von den ungekürzten historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts berechnet werden konnte.
Dies hätte zu einer zusätzlichen Abschreibungswirkung führen können.
Die Gesetzesänderung beseitigt diese Unsicherheit:
Nach einer Gewinn- bzw. Rücklagenübertragung ist die zukünftige AfA von den um den übertragenen Betrag geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen.
Merksatz: § 6b-Übertragung senkt nicht nur den steuerlichen Wertansatz des Reinvestitionsguts, sondern auch die künftige AfA-Bemessungsgrundlage.
4. Zentrale Voraussetzungen des § 6b Abs. 10 EStG
Die Erhöhung auf 2 Mio. € erweitert nur den Höchstbetrag. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen bleiben entscheidend.
Insbesondere ist zu prüfen:
• Es muss ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vorliegen. • Die begünstigten Anteile müssen zum Betriebsvermögen gehören. • Nach der im Beitrag dargestellten Rechtslage müssen die veräußerten Anteile grundsätzlich mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. • Die Reinvestition muss in ein nach § 6b Abs. 10 EStG begünstigtes Wirtschaftsgut erfolgen. • Die gesetzlichen Reinvestitions- und Rücklagenfristen sind einzuhalten.
5. Bedeutung für Venture Capital, Start-ups und Scale-ups
Die Vervierfachung des Höchstbetrags verbessert grundsätzlich die Möglichkeiten zur steuerneutralen Reinvestition.
Der Beitrag weist jedoch auf eine wesentliche praktische Einschränkung hin:
Viele Gründer halten ihre Start-up-Beteiligungen im Privatvermögen. Veräußern sie eine wesentliche Beteiligung, kann zwar § 17 EStG einschlägig sein; § 6b Abs. 10 EStG setzt jedoch betriebliche Anteile voraus.
Damit profitieren typische Gründer mit privat gehaltenen Anteilen von der Erhöhung des § 6b Abs. 10 EStG regelmäßig nicht.
Auch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet häufig aus, wenn neben der Start-up-Beteiligung kein eigenständiger Gewerbebetrieb besteht.
6. Vergleich mit dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG
Für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen kann § 6b Abs. 10 EStG eine Alternative zu einem Anteilstausch nach § 21 UmwStG darstellen.
Ein möglicher Vorteil besteht darin, dass bei Anwendung des § 6b Abs. 10 EStG die siebenjährige Sperrfrist und die damit verbundenen Nachweispflichten des § 22 Abs. 3 UmwStG vermieden werden können.
Ob § 6b Abs. 10 EStG oder ein Anteilstausch günstiger bzw. überhaupt möglich ist, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
Bei grenzüberschreitenden Anteilstauschfällen können zusätzliche Einschränkungen des Umwandlungssteuerrechts relevant werden. Der Beitrag weist insbesondere auf die EU-/EWR-Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwStG hin.
7. Privatvermögen und § 17 EStG
Der Beitrag kritisiert, dass § 6b Abs. 10 EStG nicht auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG ausgeweitet wurde.
Dadurch kann bei Start-up-Gründern eine sofortige Steuerbelastung entstehen, obwohl wirtschaftlich eine Reinvestition oder Umstrukturierung beabsichtigt ist.
Die Autoren sehen hierin eine Einschränkung des gesetzgeberischen Ziels, Venture Capital stärker zu mobilisieren.
Wichtig: Die Forderung nach einer Erweiterung auf § 17-EStG-Anteile ist eine rechtspolitische Bewertung der Autoren und keine geltende Rechtslage.
8. Anteile an optierenden Personengesellschaften nach § 1a KStG
Der Beitrag behandelt außerdem die bislang nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob § 6b Abs. 10 EStG auch auf Beteiligungen an optierenden Personengesellschaften nach § 1a KStG angewendet werden kann.
Anders als beispielsweise § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG enthält § 6b EStG keine ausdrückliche Gleichstellung.
Die Autoren vertreten dennoch die Auffassung, dass sowohl der Veräußerungsgewinn aus Anteilen an einer optierenden Personengesellschaft als auch die Übertragung einer § 6b-Rücklage auf entsprechende Anteile vom Anwendungsbereich erfasst sein sollten.
Begründet wird dies insbesondere mit dem Anteilsbegriff der BFH-Rechtsprechung und dem Grundgedanken der Option nach § 1a KStG.
Wichtig: Diese Behandlung wird im Beitrag als Rechtsauffassung vertreten. Wegen der fehlenden ausdrücklichen Regelung sollte sie bei einem konkreten Beratungsfall gesondert anhand der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung geprüft werden.
9. Prüfungsschema für die Beratungspraxis
Bei Veräußerung einer Beteiligung zunächst prüfen:
1. Handelt es sich um einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft? 2. Gehört der Anteil zum Betriebsvermögen? 3. Gehört er zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte? 4. Ist die erforderliche Vorbesitzzeit erfüllt? 5. Wie hoch ist der realisierte Veräußerungsgewinn? 6. Für welches Wirtschaftsjahr entsteht der Gewinn und gilt bereits der neue 2-Mio.-€-Höchstbetrag? 7. Soll der Gewinn unmittelbar übertragen oder zunächst eine § 6b-Rücklage gebildet werden? 8. Ist das vorgesehene Reinvestitionswirtschaftsgut begünstigt? 9. Sind Reinvestitions- und Rücklagenfristen eingehalten? 10. Wurde bei einem abschreibbaren Reinvestitionsgut die geminderte AfA-Bemessungsgrundlage berücksichtigt? 11. Bestehen Alternativen, insbesondere ein Anteilstausch nach § 21 UmwStG? 12. Bei einer optierenden Personengesellschaft: Ist die Anwendung des § 6b Abs. 10 EStG im konkreten Fall rechtlich abgesichert?
10. Merksätze
• Neuer Höchstbetrag des § 6b Abs. 10 EStG: 2 Mio. € statt 500.000 €. • Anwendung erstmals auf Gewinne in nach dem 10.02.2026 beginnenden Wirtschaftsjahren. • Begünstigt sind nur Anteile im Betriebsvermögen; privat gehaltene § 17-EStG-Beteiligungen fallen nach der dargestellten Rechtslage nicht darunter. • Der neue Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG klärt die AfA: Bemessungsgrundlage sind die um den übertragenen Gewinn geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. • Die Erhöhung des Höchstbetrags ersetzt nicht die Prüfung der übrigen Voraussetzungen, insbesondere Vorbesitzzeit und Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte. • § 6b Abs. 10 EStG kann bei passenden betrieblichen Beteiligungen eine Alternative zum Anteilstausch nach § 21 UmwStG sein. • Die Einbeziehung optierender Personengesellschaften nach § 1a KStG wird im Beitrag befürwortet, ist aber mangels ausdrücklicher Regelung besonders prüfungsbedürftig.
Quelle: Fachbeitrag von Dr. Katrin Dorn und Frank Niesmann, „Gesetzliche Anpassungen der Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 10 EStG – Änderungen durch das Standortfördergesetz und Einordnung für die Beratungspraxis“; Standortfördergesetz vom 04.02.2026.