Gesetz

§ 6b Abs. 6 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 6b Abs. 10 EStG – Reinvestitionsrücklage nach dem Standortfördergesetz Das Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 hat § 6b Abs. 10 EStG in zwei für die Beratungspraxis wesentlichen Punkten geändert: Der Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wurde von 500.000 € auf 2 Mio. € erhöht. Außerdem wurde die gesetzliche Behandlung der AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Gewinn- bzw. Rücklagenübertragung klargestellt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6b Abs. 6 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 6b Abs. 10 EStG – Reinvestitionsrücklage nach dem Standortfördergesetz
  • § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen steuerneutralen Roll-over von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf begünstigte Reinvestitionswirtschaftsgüter.
  • Der bisherige Verweis auf § 6b Abs. 5 EStG wurde gestrichen und durch einen Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG ersetzt.
  • Die Streichung des Verweises auf Abs. 5 wird als redaktionelle Klarstellung eingeordnet. Eine Übertragung nach § 6b Abs. 10 EStG auf bereits im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter soll danach nicht möglich sein.
  • Besonders wichtig ist der neue Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon