§ 1a KStG
Option zur Körperschaftsbesteuerung — Körperschaftsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 1a KStG ermöglicht bestimmten Personengesellschaften die Option zur Körperschaftsbesteuerung. Steuerlich wird ein Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft fingiert; zivilrechtlich bleibt die Rechtsform unverändert. Damit gilt ertragsteuerlich grundsätzlich das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Handelsbilanziell bleiben wegen der unveränderten zivilrechtlichen Rechtsform die für Personengesellschaften geltenden Besonderheiten bestehen. Antrag und Wirkung - Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Körperschaftsbesteuerung gelten soll. - Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz; Härtefälle können Ausnahmen ermöglichen. - Die Option war erstmals für Wirtschaftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2021 beginnen. - Eine Rückoption zur Besteuerung als Personengesell
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Worum geht es?
§ 1a KStG steht in steuerstoff für Option zur Körperschaftsbesteuerung — Körperschaftsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft ist nach § 1a Abs. 4 KStG möglich.
- Müssen bestehende Steuerlatenzen wegen einer Option nach § 1a KStG neu beurteilt werden?
Passende Wissensbeiträge
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- Optionsmodell zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStGKörperschaftsteuerPersonengesellschaft bleibt zivilrechtlich Personengesellschaft, wird ertragsteuerlich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
- Bilanzierung von Beteiligungen an PersonengesellschaftenPersonengesellschaftenKompakter Praxisüberblick zu Ansatz, Bewertung, Gewinnvereinnahmung, Vermögensauskehrungen und latenten Steuern nach HGB sowie IDW RS FAB 18.