Gesetz

§ 21 UmwStG

Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Einbringung nach § 21 UmwStG? 2. Buchwert oder Zwischenwert? 3. Sperrfrist von sieben Jahren? 4. Veräußerung innerhalb der Frist? 5. Steuerpflicht beim Einbringenden? 6. Einbringungsgewinn II berechnen. 7. Anschaffungskosten nach § 23 UmwStG erhöhen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 21 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden
  • Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
  • Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Einbringung erfüllt sind (insb. mehrheitsvermittelnde Beteiligung, qualifizierter Anteilstausch).
  • Vergleich mit dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG
  • Für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen kann § 6b Abs. 10 EStG eine Alternative zu einem Anteilstausch nach § 21 UmwStG darstellen.

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