§ 21 UmwStG
Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Einbringung nach § 21 UmwStG? 2. Buchwert oder Zwischenwert? 3. Sperrfrist von sieben Jahren? 4. Veräußerung innerhalb der Frist? 5. Steuerpflicht beim Einbringenden? 6. Einbringungsgewinn II berechnen. 7. Anschaffungskosten nach § 23 UmwStG erhöhen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 21 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden
- Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
- Buchwertansatz auf Antrag möglich (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Einbringung erfüllt sind (insb. mehrheitsvermittelnde Beteiligung, qualifizierter Anteilstausch).
- Vergleich mit dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG
- Für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen kann § 6b Abs. 10 EStG eine Alternative zu einem Anteilstausch nach § 21 UmwStG darstellen.
Passende Wissensbeiträge
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- Anteilstausch nach § 21 UmwStGUmwandlungssteuerPrüfung des Anteilstauschs und Voraussetzungen für den Buchwertansatz.
- Umwandlungssteuer: Sperrfrist und Einbringungsgewinn IIUmwandlungssteuerPrüfungsschema zum Sperrfristverstoß nach § 22 UmwStG und den steuerlichen Folgen für Einbringenden und übernehmende Kapitalgesellschaft.
- Anteilstausch nach § 21 UmwStGJahresabschlussKein Rückwirkungszeitraum; Wertansatz gemeiner Wert vs. Buchwert; Voraussetzungen für Buchwertansatz.
- § 6b Abs. 10 EStG: Reinvestitionsrücklage nach dem StandortfördergesetzEinkommensteuerDas Standortfördergesetz erhöht den Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung betrieblicher Kapitalgesellschaftsanteile von 500.000 € auf 2 Mio. € und klärt die AfA-Bemessungsgrundlage nach der Übertragung.