§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 10, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 6b Abs. 10 EStG – Reinvestitionsrücklage nach dem Standortfördergesetz Das Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 hat § 6b Abs. 10 EStG in zwei für die Beratungspraxis wesentlichen Punkten geändert: Der Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wurde von 500.000 € auf 2 Mio. € erhöht. Außerdem wurde die gesetzliche Behandlung der AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Gewinn- bzw. Rücklagenübertragung klargestellt.
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Worum geht es?
§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 10, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 6b Abs. 10 EStG – Reinvestitionsrücklage nach dem Standortfördergesetz
- § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen steuerneutralen Roll-over von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf begünstigte Reinvestitionswirtschaftsgüter.
- Der bisherige Verweis auf § 6b Abs. 5 EStG wurde gestrichen und durch einen Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG ersetzt.
- Die Streichung des Verweises auf Abs. 5 wird als redaktionelle Klarstellung eingeordnet. Eine Übertragung nach § 6b Abs. 10 EStG auf bereits im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter soll danach nicht möglich sein.
- Besonders wichtig ist der neue Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG.
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Verwandte Fundstellen
- § 6b Abs. 10 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 10)
- § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 10, Satz 4)
- § 6b Abs. 2a EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2a)
- § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3, Satz 1)
- § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3, Satz 2)
- § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1, Nr. 3)
- § 6b Abs. 5 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5)
- § 6b Abs. 6 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 6)
- § 6b Abs. 7 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 7)
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