§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 1, Satz 3) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Viele Gründer halten ihre Start-up-Beteiligungen im Privatvermögen. Veräußern sie eine wesentliche Beteiligung, kann zwar § 17 EStG einschlägig sein; § 6b Abs. 10 EStG setzt jedoch betriebliche Anteile voraus. Der Beitrag kritisiert, dass § 6b Abs. 10 EStG nicht auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG ausgeweitet wurde.
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Worum geht es?
§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG steht in steuerstoff für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 1, Satz 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Viele Gründer halten ihre Start-up-Beteiligungen im Privatvermögen. Veräußern sie eine wesentliche Beteiligung, kann zwar § 17 EStG einschlägig sein; § 6b Abs. 10 EStG setzt jedoch betriebliche Anteile voraus.
- Der Beitrag kritisiert, dass § 6b Abs. 10 EStG nicht auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG ausgeweitet wurde.
- Anders als beispielsweise § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG enthält § 6b EStG keine ausdrückliche Gleichstellung.
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Verwandte Fundstellen
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