Gesetz

§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 1, Satz 3) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Viele Gründer halten ihre Start-up-Beteiligungen im Privatvermögen. Veräußern sie eine wesentliche Beteiligung, kann zwar § 17 EStG einschlägig sein; § 6b Abs. 10 EStG setzt jedoch betriebliche Anteile voraus. Der Beitrag kritisiert, dass § 6b Abs. 10 EStG nicht auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG ausgeweitet wurde.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG steht in steuerstoff für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 1, Satz 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Viele Gründer halten ihre Start-up-Beteiligungen im Privatvermögen. Veräußern sie eine wesentliche Beteiligung, kann zwar § 17 EStG einschlägig sein; § 6b Abs. 10 EStG setzt jedoch betriebliche Anteile voraus.
  • Der Beitrag kritisiert, dass § 6b Abs. 10 EStG nicht auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG ausgeweitet wurde.
  • Anders als beispielsweise § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG enthält § 6b EStG keine ausdrückliche Gleichstellung.

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