Verwaltung

UStAE

Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Aus der Rechnung muss eindeutig hervorgehen, dass über eine Vorauszahlung oder Anzahlung abgerechnet wird. Nach Abschnitt 14.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE kann dies insbesondere durch die Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der späteren Leistung kenntlich gemacht werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

UStAE steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung und wird in 12 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ist der Zahlende zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die geleistete Anzahlung bilanziell grundsätzlich mit dem Nettobetrag erfasst. Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Der UStAE 15a.3 behandelt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Verhältnisse, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien und deren Nutzung. Er ist daher für die Frage nach dem Vorsteuerabzug bei einem Verkauf nach vorheriger Option relevant.
  • Auch für Leistungsbezüge während des Leerstands vor der erstmaligen Verwendung richtet sich der Vorsteuerabzug nach der im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs gegebenen Verwendungsabsicht. Hierzu wird auf Abschnitt 15.12 Abs. 2 bis 2b UStAE verwiesen.
  • Bei Abgrenzungsfällen ist die aktuelle Fassung des Abschn. 13b.2 UStAE entscheidend.
  • Aufteilungsgebot bei gemischt genutzten einheitlichen Gegenständen

Passende Wissensbeiträge

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