UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Aus der Rechnung muss eindeutig hervorgehen, dass über eine Vorauszahlung oder Anzahlung abgerechnet wird. Nach Abschnitt 14.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE kann dies insbesondere durch die Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der späteren Leistung kenntlich gemacht werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
UStAE steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung und wird in 12 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ist der Zahlende zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die geleistete Anzahlung bilanziell grundsätzlich mit dem Nettobetrag erfasst. Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Der UStAE 15a.3 behandelt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Verhältnisse, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien und deren Nutzung. Er ist daher für die Frage nach dem Vorsteuerabzug bei einem Verkauf nach vorheriger Option relevant.
- Auch für Leistungsbezüge während des Leerstands vor der erstmaligen Verwendung richtet sich der Vorsteuerabzug nach der im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs gegebenen Verwendungsabsicht. Hierzu wird auf Abschnitt 15.12 Abs. 2 bis 2b UStAE verwiesen.
- Bei Abgrenzungsfällen ist die aktuelle Fassung des Abschn. 13b.2 UStAE entscheidend.
- Aufteilungsgebot bei gemischt genutzten einheitlichen Gegenständen
Passende Wissensbeiträge
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- Umsatzsteuer – Anzahlungen und VorauszahlungenUmsatzsteuerVorsteuerabzug aus geleisteten Anzahlungen, Steuerentstehung bei erhaltenen Anzahlungen und Anforderungen an Anzahlungsrechnungen.
- Immobilienverkauf: Vorsteuerabzug, Option und § 15a UStGUmsatzsteuerVoraussetzungen und Auswirkungen des Vorsteuerabzugs bei Immobilien, insbesondere bei Option zur Umsatzsteuer, geänderter Verwendungsabsicht, Leerstand, Veräußerung und Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG; die bereitgestellte Quelle bezieht zudem Beraterkosten ausdrücklich in die Prüfung ein.
- Umsatzsteuer – § 13b UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)UmsatzsteuerPrüfungsschema und Praxiswissen zu § 13b UStG: Leistungstatbestände, Empfängerqualifikation, Vereinfachungsregel, Rechnung, Vorsteuer, Energie, Grundstücke, Bau- und Gebäudereinigungsleistungen.
- Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe – geänderte Verwaltungsauffassung 2026UmsatzsteuerBei Änderungen des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne ist nach neuer Verwaltungsauffassung grundsätzlich keine unentgeltliche Wertabgabe mehr anzunehmen. Stattdessen ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen.
- Ein Unternehmer verkauft einen bislang betrieblich genutzten Pkw. Wie ist der Vorgang grundsätzlich einzuordnen?UmsatzsteuerHilfsgeschäfte · mittel
- Die Unternehmereigenschaft beginnt umsatzsteuerlich zwingend erst mit der Gewerbeanmeldung.UmsatzsteuerUnternehmereigenschaft · mittel
- Auch ein letztlich erfolgloses Unternehmen kann umsatzsteuerlich Unternehmer sein.UmsatzsteuerUnternehmereigenschaft · mittel
- Ein Vermittler handelt im fremden Namen und für fremde Rechnung. Welche Aussage trifft zu?UmsatzsteuerVermittlung · mittel
- Wann liegt bei einer Leistung des Gesellschafters an seine Gesellschaft typischerweise ein steuerbarer Leistungsaustausch vor?UmsatzsteuerPersonengesellschaften · mittel
- Eine ausschließlich gewinnabhängige Vergütung für einen Gesellschafterbeitrag spricht regelmäßig für einen steuerbaren Leistungsaustausch.UmsatzsteuerPersonengesellschaften · schwer
- Die ertragsteuerliche Behandlung einer Geschäftsführungsvergütung nach § 15 EStG entscheidet automatisch auch über die umsatzsteuerliche Selbständigkeit.UmsatzsteuerPersonengesellschaften · schwer
- Welche Methode hat bei der Vorsteueraufteilung grundsätzlich Vorrang?UmsatzsteuerVorsteueraufteilung · schwer