Verwaltung

UStAE

Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

57 War der Rechnungsersteller zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, kann eine stattdessen ausgestellte sonstige Rechnung, z. B. eine durch ein Kassensystem erzeugte Rechnung, nach Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE durch Ausstellen einer E-Rechnung berichtigt werden. Die E-Rechnung muss durch eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. 58 Erfolgt keine Rechnungsberichtigung durch nachträgliches Ausstellen einer E-Rechnung, sind die in einer sonstigen Rechnung enthaltenen Angaben im Hinblick auf den Vorsteuerabzug als mögliche objektive Nachweise i.S.v. Abschn. 15.2a Abs. 1a UStAE zu berücksichtigen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

UStAE steht in steuerstoff für Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung und wird in 17 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • E-Rechnung, Vorsteuerabzug und Übergangsregelungen 2025–2027
  • Ist der Zahlende zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die geleistete Anzahlung bilanziell grundsätzlich mit dem Nettobetrag erfasst. Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • ### Wichtig: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage bei Ablösung durch Bankbürgschaft
  • Der UStAE 15a.3 behandelt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Verhältnisse, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien und deren Nutzung. Er ist daher für die Frage nach dem Vorsteuerabzug bei einem Verkauf nach vorheriger Option relevant.
  • Auch für Leistungsbezüge während des Leerstands vor der erstmaligen Verwendung richtet sich der Vorsteuerabzug nach der im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs gegebenen Verwendungsabsicht. Hierzu wird auf Abschnitt 15.12 Abs. 2 bis 2b UStAE verwiesen.

Passende Wissensbeiträge

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