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Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe – geänderte Verwaltungsauffassung 2026

Bei Änderungen des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne ist nach neuer Verwaltungsauffassung grundsätzlich keine unentgeltliche Wertabgabe mehr anzunehmen. Stattdessen ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen.

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Kernaussagen

1. Abgrenzung der Bereiche Für den Vorsteuerabzug ist zwischen dem unternehmerischen Bereich und den nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden. Der nichtunternehmerische Bereich umfasst einerseits unternehmensfremde, insbesondere private Tätigkeiten, und andererseits nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne.

Zu den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne zählen insbesondere ideelle unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, das bloße Erwerben, Halten und Veräußern gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen sowie ein mit dauerhafter Nichtnutzung verbundener Gebäudeleerstand.

2. Aufteilungsgebot bei gemischt genutzten einheitlichen Gegenständen Wird ein einheitlicher Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne verwendet, besteht ein Aufteilungsgebot. Der Vorsteuerabzug ist nur in Höhe der beabsichtigten unternehmerischen Verwendung zulässig. Der für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne verwendete Teil kann grundsätzlich nicht zusätzlich dem Unternehmen zugeordnet werden.

3. Zentrale Änderung der Verwaltungsauffassung ab 2026 Die Finanzverwaltung hält nicht mehr an ihrer bisherigen Auffassung fest, wonach bei einer späteren Verringerung des unternehmerischen Nutzungsanteils zugunsten einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b bzw. Abs. 9a UStG zu prüfen sind.

Ändert sich das Nutzungsverhältnis zwischen unternehmerischer Tätigkeit und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne, ist dies nun als Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse zu behandeln. Unter den weiteren Voraussetzungen ist deshalb eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor.

4. Erhöhung der nichtwirtschaftlichen Nutzung Steigt der Nutzungsanteil für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zulasten des Unternehmers zu prüfen. Dabei sind die Vereinfachungs- und Bagatellregelungen des § 44 UStDV zu beachten.

Insbesondere unterbleibt eine Berichtigung, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt. Eine Berichtigung ist ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse um weniger als 10 % geändert haben und der Berichtigungsbetrag 1.000 € nicht übersteigt.

5. Erhöhung der unternehmerischen Nutzung Steigt später der unternehmerische Nutzungsanteil, ist zu unterscheiden. War die anfängliche Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne von Anfang an nur vorübergehend geplant, kann der Leistungsbezug dennoch für das Unternehmen erfolgt sein. Andernfalls besteht für den bislang ausschließlich nichtwirtschaftlich genutzten Teil grundsätzlich kein nachträgliches Zuordnungsrecht zum Unternehmen. Eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers kommt dann nach der Verwaltungsauffassung nur im Rahmen einer Billigkeitsregelung in Betracht.

6. Leistungen an den eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich Leistungen, die ein Unternehmer aus seinem unternehmerischen Bereich an seinen Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne erbringt, sind nicht steuerbar. Das gilt sowohl für unentgeltliche als auch für entgeltliche Leistungen. Wegen der Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit besteht für damit zusammenhängende Eingangsleistungen grundsätzlich kein Vorsteuerabzugsrecht.

Steht die nichtwirtschaftliche Verwendung bereits beim Leistungsbezug fest, fehlt insoweit bereits ein Bezug für das Unternehmen. War zunächst eine unternehmerische Verwendung beabsichtigt und erfolgt später tatsächlich eine Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne, bleibt der ursprüngliche Vorsteuerabzug zunächst bestehen; anschließend ist jedoch eine Berichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen.

7. Wichtige Abgrenzung zur privaten bzw. unternehmensfremden Nutzung Die neue Behandlung betrifft die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne. Bei einer unternehmensfremden, insbesondere privaten Verwendung eines einheitlichen Gegenstands gelten andere Zuordnungsgrundsätze. Eine weitergehende Zuordnung zum Unternehmen und damit ein weitergehender Vorsteuerabzug kann möglich sein; für die spätere private Verwendung sind dann weiterhin die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b bzw. Abs. 9a UStG zu prüfen.

Merksatz: Nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne = grundsätzlich § 15a UStG prüfen; private/unternehmensfremde Verwendung = unentgeltliche Wertabgabe weiterhin gesondert prüfen.

8. Sonstige Leistungen und vertretbare Sachen Bei teilunternehmerisch verwendeten sonstigen Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen, die keine einheitlichen Gegenstände darstellen, sind die Vorsteuern stets entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. Dabei ist unerheblich, ob die nichtunternehmerische Nutzung privat/unternehmensfremd oder nichtwirtschaftlich im engeren Sinne ist.

9. Anwendung und Übergangsregelung Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 01.04.2026 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2027 besteht jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für alle entsprechenden Sachverhalte eines Zeitraums einheitlich noch die bisherige Verwaltungsauffassung zum Vorsteuerabzug und zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe anwendet.

10. Praxisprüfung Bei einer Nutzungsänderung sollte geprüft und dokumentiert werden:

  • Handelt es sich um private/unternehmensfremde Nutzung oder um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne?
  • Wie hoch war die ursprünglich beabsichtigte und tatsächliche unternehmerische Nutzung?
  • Liegt ein einheitlicher Gegenstand vor?
  • Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse?
  • Läuft noch ein Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG?
  • Greifen die Bagatell- bzw. Vereinfachungsregelungen des § 44 UStDV?
  • Ist für Zeiträume vor dem 01.01.2027 die Nichtbeanstandungsregelung relevant?

Rechtsstand/Quelle BMF-Schreiben vom 01.04.2026 – III C 2 - S 7316/00022/007/023 – COO.7005.100.2.14510223. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang insbesondere die UStAE-Abschnitte 2.5, 2.10, 2.11, 3.2, 3.3, 3.4, 12.9, 15.2b, 15.2c, 15.15, 15.19, 15.21, 15.23, 15a.1, 15a.2 und 18.7c angepasst. Ergänzende Fundstelle: UStB 2026, 146.