Gesetz

§ 8 Abs. 3 EStG

Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Geldgeschenke sind keine Sachzuwendungen. Sie gelten regelmäßig als Barlohn und sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen sowie viele Geld- und Kreditkarten gelten nach § 8 Abs. 1 EStG als Geldleistung. 2. Sachbezug oder Geldleistung? Seit 2020 ist die Abgrenzung enger gefasst. Als Sachbezug können insbesondere Gutscheine und Geldkarten behandelt werden, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Voraussetzungen für ein begrenztes Akzeptanzstellennetz bzw. eine begrenzte Produktpalette erfüllen. Nur dann kann die monatliche 50-EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Betracht kommen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 8 Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Vorteile, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen,
  • Seit 2020 grenzt § 8 EStG Sach- und Geldleistungen ausdrücklich voneinander ab.
  • Für viele Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 EStG der um übliche Preisnachlässe geminderte **übliche Endpreis am Abgabeort**. Maßgeblich ist grundsätzlich der Preis, den Letztverbraucher für die konkrete Ware oder Dienstleistung zahlen.
  • Für bestimmte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertete Sachbezüge gilt eine monatliche **Freigrenze von 50 EUR**.
  • Eine Leistung wird nach § 8 Abs. 4 EStG nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn insbesondere

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