§ 8 Abs. 3 EStG
Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Geldgeschenke sind keine Sachzuwendungen. Sie gelten regelmäßig als Barlohn und sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen sowie viele Geld- und Kreditkarten gelten nach § 8 Abs. 1 EStG als Geldleistung. 2. Sachbezug oder Geldleistung? Seit 2020 ist die Abgrenzung enger gefasst. Als Sachbezug können insbesondere Gutscheine und Geldkarten behandelt werden, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Voraussetzungen für ein begrenztes Akzeptanzstellennetz bzw. eine begrenzte Produktpalette erfüllen. Nur dann kann die monatliche 50-EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Betracht kommen.
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Worum geht es?
§ 8 Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vorteile, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen,
- Seit 2020 grenzt § 8 EStG Sach- und Geldleistungen ausdrücklich voneinander ab.
- Für viele Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 EStG der um übliche Preisnachlässe geminderte **übliche Endpreis am Abgabeort**. Maßgeblich ist grundsätzlich der Preis, den Letztverbraucher für die konkrete Ware oder Dienstleistung zahlen.
- Für bestimmte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertete Sachbezüge gilt eine monatliche **Freigrenze von 50 EUR**.
- Eine Leistung wird nach § 8 Abs. 4 EStG nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn insbesondere
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- Geschenke an Arbeitnehmer: Sachzuwendungen, § 37b EStG und richtige KontierungArbeitnehmerPraxisüberblick zu Geschenken und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer: 30-%-Pauschalsteuer, 50-EUR-Sachbezugsgrenze, 60-EUR-Aufmerksamkeiten, Sozialversicherung, Umsatzsteuer sowie Kontierung in SKR 03 und SKR 04.
- Sachbezüge bei ArbeitnehmernArbeitnehmerSachbezüge sind nicht in Geld bestehende Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis. Entscheidend sind die Abgrenzung zu Geldleistungen, die richtige Bewertung und mögliche Begünstigungen wie die monatliche 50-EUR-Freigrenze, amtliche Sachbezugswerte und der Rabattfreibetrag.
- Wohnraumüberlassung durch den Arbeitgeber – Wohnung oder Unterkunft?ArbeitnehmerÜberlässt der Arbeitgeber Wohnraum unentgeltlich oder verbilligt, hängt die Bewertung entscheidend davon ab, ob eine Wohnung oder nur eine Unterkunft vorliegt. Für Unterkünfte gilt 2026 grundsätzlich der amtliche Sachbezugswert von 285 EUR monatlich; Wohnungen werden mit der ortsüblichen Miete bewertet. Bei Wohnungen kann unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG ein Bewertungsabschlag von 1/3 greifen.
Verwandte Fundstellen
- § 8 Abs. 1 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2, Satz 11) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2, Satz 12) — Einkommensteuergesetz
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- § 8 Abs. 4 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 8 EStG – Einnahmen, Sachbezüge — Einkommensteuergesetz