§ 8 Abs. 1 EStG
Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Geldgeschenke sind keine Sachzuwendungen. Sie gelten regelmäßig als Barlohn und sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen sowie viele Geld- und Kreditkarten gelten nach § 8 Abs. 1 EStG als Geldleistung. 2. Sachbezug oder Geldleistung? Seit 2020 ist die Abgrenzung enger gefasst. Als Sachbezug können insbesondere Gutscheine und Geldkarten behandelt werden, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Voraussetzungen für ein begrenztes Akzeptanzstellennetz bzw. eine begrenzte Produktpalette erfüllen. Nur dann kann die monatliche 50-EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Betracht kommen.
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Worum geht es?
§ 8 Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vorteile, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen,
- § 8 Abs. 1 EStG – Einnahmen in Geld oder Geldeswert.
- § 8 Abs. 1 EStG: Einnahmen und geldwerte Vorteile.
- Dienstwohnung: verbilligte Überlassung ist grundsätzlich Sachlohn. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 EStG kann der Ansatz eines Sachbezugs entfallen.
Passende Wissensbeiträge
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Verwandte Fundstellen
- § 8 Abs. 2 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
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- § 8 EStG – Einnahmen, Sachbezüge — Einkommensteuergesetz