Gesetz

§ 8 Abs. 2 EStG

Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Seit 2020 grenzt § 8 EStG Sach- und Geldleistungen ausdrücklich voneinander ab. Für viele Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 EStG der um übliche Preisnachlässe geminderte **übliche Endpreis am Abgabeort**. Maßgeblich ist grundsätzlich der Preis, den Letztverbraucher für die konkrete Ware oder Dienstleistung zahlen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 8 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Seit 2020 grenzt § 8 EStG Sach- und Geldleistungen ausdrücklich voneinander ab.
  • Für viele Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 EStG der um übliche Preisnachlässe geminderte **übliche Endpreis am Abgabeort**. Maßgeblich ist grundsätzlich der Preis, den Letztverbraucher für die konkrete Ware oder Dienstleistung zahlen.
  • Für bestimmte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertete Sachbezüge gilt eine monatliche **Freigrenze von 50 EUR**.
  • Eine Leistung wird nach § 8 Abs. 4 EStG nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn insbesondere
  • Greift der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG?

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon