§ 8 Abs. 2 EStG
Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Seit 2020 grenzt § 8 EStG Sach- und Geldleistungen ausdrücklich voneinander ab. Für viele Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 EStG der um übliche Preisnachlässe geminderte **übliche Endpreis am Abgabeort**. Maßgeblich ist grundsätzlich der Preis, den Letztverbraucher für die konkrete Ware oder Dienstleistung zahlen.
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Worum geht es?
§ 8 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Seit 2020 grenzt § 8 EStG Sach- und Geldleistungen ausdrücklich voneinander ab.
- Für viele Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 EStG der um übliche Preisnachlässe geminderte **übliche Endpreis am Abgabeort**. Maßgeblich ist grundsätzlich der Preis, den Letztverbraucher für die konkrete Ware oder Dienstleistung zahlen.
- Für bestimmte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertete Sachbezüge gilt eine monatliche **Freigrenze von 50 EUR**.
- Eine Leistung wird nach § 8 Abs. 4 EStG nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn insbesondere
- Greift der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG?
Passende Wissensbeiträge
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Verwandte Fundstellen
- § 8 Abs. 1 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2, Satz 11) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2, Satz 12) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 2, Satz 1) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 3 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
- § 8 Abs. 4 EStG – Einnahmen, Sachbezüge (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 8 EStG – Einnahmen, Sachbezüge — Einkommensteuergesetz