§ 40 Abs. 2 EStG
Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
4. Welche Zuwendungen nicht in § 37b EStG gehören Nicht einzubeziehen sind insbesondere: - Zuwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, - steuerfreie Sachbezüge innerhalb der monatlichen 50-EUR-Freigrenze, - Aufmerksamkeiten bis 60 EUR aus persönlichem Anlass, - Vorteile, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen, - Firmenwagenüberlassungen, - Unterkunft und Verpflegung mit amtlichen Sachbezugswerten, - Sachbezüge, die bereits nach § 40 EStG pauschal versteuert werden, - steuerfreie Telefon- und Internetnutzung. Nur der 110 EUR übersteigende Betrag ist lohnsteuerpflichtig. Für diesen steuerpflichtigen Teil kommt regelmäßig eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % in Betracht.
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Worum geht es?
§ 40 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Sachbezüge, die bereits nach § 40 EStG pauschal versteuert werden,
- Nur der 110 EUR übersteigende Betrag ist lohnsteuerpflichtig. Für diesen steuerpflichtigen Teil kommt regelmäßig eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % in Betracht.
- Ist eine spezielle Pauschalregelung nach § 40 EStG vorrangig?
- § 40 Abs. 2 EStG – Pauschalierung bestimmter Sachbezüge
- Die Entfernungspauschale berücksichtigt Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten. Sie ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig und richtet sich nach der einfachen Entfernung – nicht nach Hin- und Rückweg.
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