§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG
Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 2, Satz 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer. Die Änderung betrifft Arbeitnehmer, Unternehmer, Familienheimfahrten und die Mobilitätsprämie.
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Worum geht es?
§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG steht in steuerstoff für Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 2, Satz 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- : 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,35 € ab dem 21. Kilometer.
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Verwandte Fundstellen
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