Gesetz

§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 2, Satz 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer. Die Änderung betrifft Arbeitnehmer, Unternehmer, Familienheimfahrten und die Mobilitätsprämie.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG steht in steuerstoff für Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 2, Satz 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • : 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,35 € ab dem 21. Kilometer.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon