Gesetz

§ 40 EStG

Pauschalierung der Lohnsteuer — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

4. Welche Zuwendungen nicht in § 37b EStG gehören Nicht einzubeziehen sind insbesondere: - Zuwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, - steuerfreie Sachbezüge innerhalb der monatlichen 50-EUR-Freigrenze, - Aufmerksamkeiten bis 60 EUR aus persönlichem Anlass, - Vorteile, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen, - Firmenwagenüberlassungen, - Unterkunft und Verpflegung mit amtlichen Sachbezugswerten, - Sachbezüge, die bereits nach § 40 EStG pauschal versteuert werden, - steuerfreie Telefon- und Internetnutzung. Nur der 110 EUR übersteigende Betrag ist lohnsteuerpflichtig. Für diesen steuerpflichtigen Teil kommt regelmäßig eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % in Betracht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 40 EStG steht in steuerstoff für Pauschalierung der Lohnsteuer — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Sachbezüge, die bereits nach § 40 EStG pauschal versteuert werden,
  • Nur der 110 EUR übersteigende Betrag ist lohnsteuerpflichtig. Für diesen steuerpflichtigen Teil kommt regelmäßig eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % in Betracht.
  • Ist eine spezielle Pauschalregelung nach § 40 EStG vorrangig?
  • § 8 EStG bestimmt, welche Vorteile als steuerpflichtige Einnahmen gelten und wie sie bewertet werden.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon