Gesetz

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kernaussage Eine zusammengeballte Überstundenvergütung kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit tarifbegünstigt nach § 34 EStG sein. Voraussetzung ist, dass die vergütete Tätigkeit mindestens zwei Veranlagungszeiträume betrifft und sich über mehr als zwölf Monate erstreckt. Überstundenvergütung Werden angesammelte Überstunden für einen veranlagungszeitraumübergreifenden Zeitraum von mehr als zwölf Monaten in einer Summe abgegolten, kommt die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht. Ein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Zusammenballung kann insbesondere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Überstunden aus mehr als zwölf Monaten + mindestens zwei Veranlagungszeiträume + gebündelte Auszahlung = § 34 EStG prüfen.

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