§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kernaussage Eine zusammengeballte Überstundenvergütung kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit tarifbegünstigt nach § 34 EStG sein. Voraussetzung ist, dass die vergütete Tätigkeit mindestens zwei Veranlagungszeiträume betrifft und sich über mehr als zwölf Monate erstreckt. Überstundenvergütung Werden angesammelte Überstunden für einen veranlagungszeitraumübergreifenden Zeitraum von mehr als zwölf Monaten in einer Summe abgegolten, kommt die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht. Ein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Zusammenballung kann insbesondere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.
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Worum geht es?
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Überstunden aus mehr als zwölf Monaten + mindestens zwei Veranlagungszeiträume + gebündelte Auszahlung = § 34 EStG prüfen.
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