Betriebsveräußerung durch Erben (§ 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG)
Steuerliche Begünstigungen bei der Veräußerung eines geerbten Betriebs oder Mitunternehmeranteils durch den Erben.
⇨ Betriebsveräußerung durch Erben
► Grundsatz
Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.
Eine vorherige Mitunternehmerstellung ist nicht erforderlich.
Entscheidend ist, dass der Erbe durch den Erbfall selbst Mitunternehmer wird.
► Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Der Freibetrag kann auch einem Erben zustehen.
Voraussetzungen:
- Erwerb des Betriebs oder Mitunternehmeranteils durch Erbanfall.
- Veräußerung des gesamten Betriebs oder Mitunternehmeranteils.
- Persönliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG sind erfüllt (z. B. Vollendung des maßgeblichen Lebensalters oder dauernde Berufsunfähigkeit).
Eine frühere Beteiligung am Betrieb ist nicht erforderlich.
► Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
Auch die Tarifermäßigung kann vom Erben beansprucht werden.
Voraussetzungen:
- Außerordentliche Einkünfte liegen vor.
- Der Betrieb oder Mitunternehmeranteil wird im Ganzen veräußert.
- Die persönlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG sind erfüllt.
Der Erbe wird steuerlich so behandelt, als hätte er den Betrieb selbst veräußert.
► Mitunternehmerstellung des Erben
Mitunternehmer muss der Erbe erst zum Zeitpunkt der Veräußerung sein.
Es ist nicht erforderlich, dass er bereits vor dem Erbfall Mitunternehmer war.
Der Eintritt in die Mitunternehmerstellung erfolgt durch den Erbfall.
► Meinungsstand
Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass die Begünstigungen auch Erben zustehen.
Eine Beschränkung auf bereits vor dem Erbfall beteiligte Mitunternehmer besteht nicht.
► Prüfungsschema
1. Liegt ein Erbfall vor?
2. Hat der Erbe dadurch einen Betrieb oder Mitunternehmeranteil erworben?
3. Wird der Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Ganzen veräußert?
4. Liegen die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vor?
5. Liegen außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG vor?
6. Freibetrag und Tarifermäßigung prüfen.
► Rechtsfolge
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt,
kann der Erbe
- den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und
- die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
beanspruchen.
► Prüfungsmerksätze
Eine vorherige Mitunternehmerstellung ist nicht erforderlich.
Der Erbe wird durch den Erbfall Mitunternehmer.
Die steuerlichen Begünstigungen gelten auch für Erben.
Maßgeblich ist die Veräußerung des gesamten Betriebs oder Mitunternehmeranteils.
► Klausurtipp
Typische Prüfungsfalle:
Viele gehen davon aus, dass der Erbe bereits vor dem Erbfall Mitunternehmer gewesen sein muss.
Das ist falsch.
Entscheidend ist allein, dass der Erbe durch den Erbfall Mitunternehmer wird und anschließend den Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Ganzen veräußert.