Gesetz

§ 34 Abs. 3 EStG

Außerordentliche Einkünfte (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. - Außerordentliche Einkünfte liegen vor. - Der Betrieb oder Mitunternehmeranteil wird im Ganzen veräußert. - Die persönlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG sind erfüllt.

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Worum geht es?

§ 34 Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.
  • Die persönlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG sind erfüllt.
  • Liegen außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG vor?
  • Zusätzlich kann auf Antrag die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beansprucht werden.
  • außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG,

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