§ 34 Abs. 3 EStG
Außerordentliche Einkünfte (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. - Außerordentliche Einkünfte liegen vor. - Der Betrieb oder Mitunternehmeranteil wird im Ganzen veräußert. - Die persönlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG sind erfüllt.
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Worum geht es?
§ 34 Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.
- Die persönlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG sind erfüllt.
- Liegen außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG vor?
- Zusätzlich kann auf Antrag die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beansprucht werden.
- außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG,
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- Betriebsveräußerung durch Erben (§ 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG)EinkommensteuerSteuerliche Begünstigungen bei der Veräußerung eines geerbten Betriebs oder Mitunternehmeranteils durch den Erben.
- Praxisveräußerung: Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und Tarifermäßigung (§ 34 Abs. 3 EStG)EinkommensteuerSteuerliche Begünstigungen bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis: Freibetrag, Tarifermäßigung und Prüfungsschema.
- Erbengemeinschaft: Freibetrag, Tarifermäßigung und § 35b EStGErbschaftsteuerBei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Erbengemeinschaft werden persönliche Steuervergünstigungen nicht auf Ebene der Erbengemeinschaft gewährt. Jeder Erbe beantragt sie in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung. § 16 Abs. 4 EStG setzt beim jeweiligen Erben grundsätzlich das vollendete 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit voraus und ist nur einmal im Leben nutzbar. § 34 Abs. 3 EStG kann für begünstigte außerordentliche Veräußerungsgewinne ebenfalls nur einmal im Leben beantragt werden. § 35b EStG kann die Einkommensteuer mindern, wenn dieselben Einkünfte bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Im Feststellungsverfahren wird dagegen nur der auf den jeweiligen Erben entfallende Veräußerungsgewinn festgestellt.
Verwandte Fundstellen
- § 34 Abs. 1 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte — Einkommensteuergesetz