§ 34 EStG – Überstundenvergütung für mehrjährige Tätigkeit
Werden Überstunden für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und über mindestens zwei Veranlagungszeiträume hinweg zusammengeballt vergütet, kann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG greifen.
Kernaussage Eine zusammengeballte Überstundenvergütung kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit tarifbegünstigt nach § 34 EStG sein. Voraussetzung ist, dass die vergütete Tätigkeit mindestens zwei Veranlagungszeiträume betrifft und sich über mehr als zwölf Monate erstreckt.
Voraussetzungen • Die Zahlung muss Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein; eine bloße Nachzahlung eines im Vorjahr verdienten Betrags genügt nicht automatisch. • Der Tätigkeitszeitraum muss sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und mehr als zwölf Monate erstrecken. • Die Vergütung muss grundsätzlich zusammengeballt zufließen. • Dass sich der Gesamtbetrag einzelnen Jahren rechnerisch zuordnen lässt, schließt die Begünstigung nicht aus.
Überstundenvergütung Werden angesammelte Überstunden für einen veranlagungszeitraumübergreifenden Zeitraum von mehr als zwölf Monaten in einer Summe abgegolten, kommt die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht. Ein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Zusammenballung kann insbesondere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Keine konkrete Progressionsmehrbelastung erforderlich Die Tarifermäßigung setzt nach der Entscheidung nicht voraus, dass im Einzelfall rechnerisch nachgewiesen wird, dass der gebündelte Zufluss tatsächlich zu einer höheren Steuerprogression führt als ein verteilter Zufluss.
Entschiedener Fall Die Abgeltung betraf die Jahre 2020, 2021 und 2022. Damit waren mehrere Veranlagungszeiträume und ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erfasst. Das FG München bejahte deshalb die Voraussetzungen einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeit.
Praxis-Merksatz Überstunden aus mehr als zwölf Monaten + mindestens zwei Veranlagungszeiträume + gebündelte Auszahlung = § 34 EStG prüfen.
Hinweis zum Rechtsstand Gegen das Urteil des FG München ist Revision beim BFH unter VI R 21/25 anhängig. Die weitere höchstrichterliche Entwicklung sollte daher beobachtet werden.