Praxisveräußerung: Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und Tarifermäßigung (§ 34 Abs. 3 EStG)
Steuerliche Begünstigungen bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis: Freibetrag, Tarifermäßigung und Prüfungsschema.
⇨ Praxisveräußerung: Freibetrag und Tarifermäßigung
► Grundsatz
Veräußert ein Freiberufler seine gesamte Praxis, können unter bestimmten Voraussetzungen zwei steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden:
- Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
- Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
Beide Begünstigungen dienen dazu, die steuerliche Belastung des einmaligen Veräußerungsgewinns zu reduzieren.
► Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Der Freibetrag beträgt grundsätzlich:
45.000 Euro.
Voraussetzungen:
- Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebs oder Mitunternehmeranteils,
- Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit,
- personenbezogene Inanspruchnahme (nur einmal im Leben).
Der Freibetrag gilt auch bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 EStG).
► Kürzung des Freibetrags
Der Freibetrag wird gekürzt,
wenn der Veräußerungsgewinn
136.000 Euro übersteigt.
Kürzungsformel:
45.000 Euro minus
(Veräußerungsgewinn minus 136.000 Euro)
Beispiel:
Veräußerungsgewinn: 150.000 Euro
Übersteigender Betrag:
150.000 - 136.000 = 14.000 Euro
45.000 - 14.000 = 31.000 Euro
Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro entfällt der Freibetrag vollständig.
► Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
Zusätzlich kann auf Antrag die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beansprucht werden.
Voraussetzungen:
- Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit,
- außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG,
- Veräußerung eines gesamten Betriebs oder einer gesamten freiberuflichen Praxis,
- Antrag des Steuerpflichtigen.
Die Tarifermäßigung kann nur einmal im Leben beansprucht werden.
► Berechnung
Zunächst:
Veräußerungsgewinn
minus
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG.
Der verbleibende Gewinn wird anschließend mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert.
Ermäßigter Steuersatz:
56 % des durchschnittlichen Steuersatzes,
mindestens jedoch
14 %.
► Zweck der Tarifermäßigung
Die Tarifermäßigung soll die Progressionswirkung vermeiden,
die entsteht,
wenn ein hoher Veräußerungsgewinn in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt.
► Prüfungsschema
1. Liegt eine Betriebs- oder Praxisveräußerung vor?
2. Handelt es sich um außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG)?
3. Ist der Steuerpflichtige mindestens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig?
4. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG prüfen.
5. Freibetrag ggf. wegen Überschreitens von 136.000 Euro kürzen.
6. Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt?
7. Ermäßigten Steuersatz anwenden.
► Beispiel
Praxisverkauf:
Veräußerungsgewinn: 150.000 Euro
31.000 Euro
Steuerlich begünstigter Gewinn:
119.000 Euro
Dieser Gewinn wird anschließend nach § 34 Abs. 3 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert.
► Rechtsfolgen
45.000 Euro, ggf. gekürzt.
Tarifermäßigung:
56 % des durchschnittlichen Steuersatzes,
mindestens 14 %.
Beide Begünstigungen können grundsätzlich miteinander kombiniert werden.
► Prüfungsmerksätze
Der Freibetrag beträgt grundsätzlich 45.000 Euro.
Ab 136.000 Euro Veräußerungsgewinn erfolgt eine Kürzung.
Ab 181.000 Euro entfällt der Freibetrag vollständig.
Die Tarifermäßigung beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes,
mindestens jedoch 14 %.
Beide Vergünstigungen können nur einmal im Leben beansprucht werden.
► Klausurtipp
Typische Prüfungsfalle:
Viele wenden die Tarifermäßigung unmittelbar auf den gesamten Veräußerungsgewinn an.
Richtig ist:
1. Veräußerungsgewinn ermitteln.
2. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG abziehen.
3. Erst den verbleibenden Gewinn nach § 34 Abs. 3 EStG tarifbegünstigt versteuern.
Merksatz:
Erst Freibetrag – dann Tarifermäßigung.