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Einkommensteuer

Praxisveräußerung: Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und Tarifermäßigung (§ 34 Abs. 3 EStG)

Steuerliche Begünstigungen bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis: Freibetrag, Tarifermäßigung und Prüfungsschema.

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⇨ Praxisveräußerung: Freibetrag und Tarifermäßigung

► Grundsatz

Veräußert ein Freiberufler seine gesamte Praxis, können unter bestimmten Voraussetzungen zwei steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden:

Beide Begünstigungen dienen dazu, die steuerliche Belastung des einmaligen Veräußerungsgewinns zu reduzieren.

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Der Freibetrag beträgt grundsätzlich:

45.000 Euro.

Voraussetzungen:

  • Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebs oder Mitunternehmeranteils,
  • Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit,
  • personenbezogene Inanspruchnahme (nur einmal im Leben).

Der Freibetrag gilt auch bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 EStG).

► Kürzung des Freibetrags

Der Freibetrag wird gekürzt,

wenn der Veräußerungsgewinn

136.000 Euro übersteigt.

Kürzungsformel:

45.000 Euro minus

(Veräußerungsgewinn minus 136.000 Euro)

Beispiel:

Veräußerungsgewinn: 150.000 Euro

Übersteigender Betrag:

150.000 - 136.000 = 14.000 Euro

Freibetrag:

45.000 - 14.000 = 31.000 Euro

Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro entfällt der Freibetrag vollständig.

► Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG

Zusätzlich kann auf Antrag die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beansprucht werden.

Voraussetzungen:

  • Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit,
  • außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG,
  • Veräußerung eines gesamten Betriebs oder einer gesamten freiberuflichen Praxis,
  • Antrag des Steuerpflichtigen.

Die Tarifermäßigung kann nur einmal im Leben beansprucht werden.

► Berechnung

Zunächst:

Veräußerungsgewinn

minus

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG.

Der verbleibende Gewinn wird anschließend mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert.

Ermäßigter Steuersatz:

56 % des durchschnittlichen Steuersatzes,

mindestens jedoch

14 %.

► Zweck der Tarifermäßigung

Die Tarifermäßigung soll die Progressionswirkung vermeiden,

die entsteht,

wenn ein hoher Veräußerungsgewinn in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt.

► Prüfungsschema

1. Liegt eine Betriebs- oder Praxisveräußerung vor?

2. Handelt es sich um außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG)?

3. Ist der Steuerpflichtige mindestens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig?

4. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG prüfen.

5. Freibetrag ggf. wegen Überschreitens von 136.000 Euro kürzen.

6. Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt?

7. Ermäßigten Steuersatz anwenden.

► Beispiel

Praxisverkauf:

Veräußerungsgewinn: 150.000 Euro

Freibetrag:

31.000 Euro

Steuerlich begünstigter Gewinn:

119.000 Euro

Dieser Gewinn wird anschließend nach § 34 Abs. 3 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert.

► Rechtsfolgen

Freibetrag:

45.000 Euro, ggf. gekürzt.

Tarifermäßigung:

56 % des durchschnittlichen Steuersatzes,

mindestens 14 %.

Beide Begünstigungen können grundsätzlich miteinander kombiniert werden.

► Prüfungsmerksätze

Der Freibetrag beträgt grundsätzlich 45.000 Euro.

Ab 136.000 Euro Veräußerungsgewinn erfolgt eine Kürzung.

Ab 181.000 Euro entfällt der Freibetrag vollständig.

Die Tarifermäßigung beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes,

mindestens jedoch 14 %.

Beide Vergünstigungen können nur einmal im Leben beansprucht werden.

► Klausurtipp

Typische Prüfungsfalle:

Viele wenden die Tarifermäßigung unmittelbar auf den gesamten Veräußerungsgewinn an.

Richtig ist:

1. Veräußerungsgewinn ermitteln.

2. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG abziehen.

3. Erst den verbleibenden Gewinn nach § 34 Abs. 3 EStG tarifbegünstigt versteuern.

Merksatz:

Erst Freibetrag – dann Tarifermäßigung.