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Erbschaftsteuer

Erbengemeinschaft: Freibetrag, Tarifermäßigung und § 35b EStG

Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Erbengemeinschaft werden persönliche Steuervergünstigungen nicht auf Ebene der Erbengemeinschaft gewährt. Jeder Erbe beantragt sie in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung. § 16 Abs. 4 EStG setzt beim jeweiligen Erben grundsätzlich das vollendete 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit voraus und ist nur einmal im Leben nutzbar. § 34 Abs. 3 EStG kann für begünstigte außerordentliche Veräußerungsgewinne ebenfalls nur einmal im Leben beantragt werden. § 35b EStG kann die Einkommensteuer mindern, wenn dieselben Einkünfte bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Im Feststellungsverfahren wird dagegen nur der auf den jeweiligen Erben entfallende Veräußerungsgewinn festgestellt.

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Bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils durch eine Erbengemeinschaft sind die persönlichen Vergünstigungen nach dem EStG für jeden Erben getrennt zu prüfen. Die Erbengemeinschaft beziehungsweise das Feststellungsverfahren verteilt den Veräußerungsgewinn auf die Beteiligten; die persönlichen Steuervergünstigungen werden im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung gewährt.

1. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG Der einzelne Erbe kann den Freibetrag beantragen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Maßgeblich sind die persönlichen Voraussetzungen des jeweiligen Erben.

2. Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG Handelt es sich um begünstigte außerordentliche Einkünfte aus einer Veräußerung oder Aufgabe, kann der einzelne Erbe die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen. Auch diese Ermäßigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung erfolgt in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung.

3. Steuerermäßigung nach § 35b EStG § 35b EStG soll eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer abmildern. Die Ermäßigung wird auf Antrag gewährt, wenn bei der Einkommensermittlung Einkünfte berücksichtigt werden, die im selben Veranlagungszeitraum oder in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen bereits als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Der Antrag wird vom einzelnen Erben in seiner Einkommensteuerveranlagung gestellt.

4. Bedeutung des Feststellungsverfahrens Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung wird insbesondere der auf den einzelnen Erben entfallende Veräußerungsgewinn festgestellt und verteilt. Persönliche Voraussetzungen wie Alter, dauernde Berufsunfähigkeit oder die einmalige Inanspruchnahme einer Tarifbegünstigung werden dagegen beim jeweiligen Erben geprüft.

Kurzcheck • § 16 Abs. 4 EStG: 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit, Antrag, nur einmal im Leben. • § 34 Abs. 3 EStG: begünstigter außerordentlicher Veräußerungsgewinn, persönlicher Antrag, nur einmal im Leben. • § 35b EStG: mögliche Entlastung bei vorheriger Erbschaftsteuerbelastung derselben Einkünfte, persönlicher Antrag. • Feststellung: Gewinnanteil wird verteilt; persönliche Vergünstigungen werden erst in der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Erben gewährt.