Aktivrente ab 2026: bis 2.000 EUR Arbeitslohn monatlich steuerfrei
Seit 2026 können Beschäftigte nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze bis zu 2.000 EUR Arbeitslohn pro Monat steuerfrei erhalten. Voraussetzung ist eine begünstigte nichtselbstständige Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder vergleichbare Beiträge entrichten muss.
Kernaussage Die Aktivrente ist seit 1. Januar 2026 eine Steuerbefreiung für begünstigten Arbeitslohn nach § 3 Nr. 21 EStG. Bis zu 2.000 EUR pro Monat können steuerfrei bleiben. Bei durchgehend erfüllten Voraussetzungen sind damit höchstens 24.000 EUR im Jahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt und unterliegt keinem Progressionsvorbehalt.
Wer ist begünstigt? Begünstigt sind unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die gesetzliche Regelaltersgrenze ist erreicht.
- Es liegt eine nichtselbstständige Beschäftigung vor.
- Für den Arbeitslohn muss der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder vergleichbare Beiträge bzw. Zuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entrichten.
Ein tatsächlicher Rentenbezug ist nicht erforderlich. Entscheidend ist die Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch Personen, die zuvor selbstständig, verbeamtet oder anderweitig tätig waren, können begünstigt sein, wenn sie im Rentenalter in ein begünstigtes Beschäftigungsverhältnis wechseln.
Ab wann gilt die Steuerbefreiung? Die Aktivrente gilt erstmals ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Wer die Regelaltersgrenze bereits vor 2026 erreicht hatte, kann die Steuerbefreiung frühestens ab Januar 2026 nutzen.
Monatliche Grenze
- Maximal 2.000 EUR je begünstigtem Kalendermonat.
- Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge dürfen nicht in andere Monate übertragen werden.
- Bei schwankendem Arbeitslohn gibt es keine Nachholung ungenutzter Freibeträge.
- Für Monate ohne erfüllte Voraussetzungen reduziert sich der Jahresbetrag zeitanteilig.
Beispiel Arbeitslohn 2.500 EUR monatlich: 2.000 EUR bleiben steuerfrei, 500 EUR sind regulär steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel Erstjahr Regelaltersgrenze im April, begünstigte Beschäftigung ab Mai: maximal 8 Monate × 2.000 EUR = 16.000 EUR steuerfrei.
Welche Einnahmen sind begünstigt? Begünstigt sind laufender und einmaliger Arbeitslohn aus der begünstigten Beschäftigung, grundsätzlich sowohl Barlohn als auch Sachbezüge. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Bonus können innerhalb der noch freien 2.000-EUR-Monatsgrenze steuerfrei sein.
Nicht begünstigt sind insbesondere:
- Bezüge aus früheren Dienstleistungen wie Ruhegelder oder Wartegelder,
- bestimmte Leistungen bei Betriebsveranstaltungen,
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung einschließlich Sonderzahlungen,
- Abfindungen, Nachzahlungen oder andere Leistungen, die auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen noch nicht vorlagen.
Beispiel Weihnachtsgeld Monatslohn 1.500 EUR plus 800 EUR Weihnachtsgeld im Dezember: 500 EUR des Weihnachtsgelds können noch steuerfrei sein; die übrigen 300 EUR sind steuerpflichtig. Ungenutzte Freibeträge früherer Monate dürfen nicht auf Dezember übertragen werden.
Zusammentreffen mit anderen Steuerbefreiungen Einnahmen, die bereits nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind, werden nicht nochmals über die Aktivrente freigestellt. Andere daneben anwendbare Vergünstigungen, etwa ein steuerfreies Jobticket oder eine begünstigte Smartphone-Überlassung, können zusätzlich bestehen bleiben.
Nicht begünstigte Personengruppen Regelmäßig ausgeschlossen sind:
- Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte für ihre selbstständigen Einkünfte,
- aktive Beamte und Abgeordnete,
- Minijobber, weil nur pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden,
- beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn keine begünstigten Rentenversicherungsbeiträge anfallen.
Begünstigt sein können dagegen z. B. Midijobber sowie angestellte Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Beiträge oder Zuschüsse entrichten muss.
Lohnsteuerverfahren Die Steuerbefreiung wird grundsätzlich bereits im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Der steuerfreie Betrag wird aus der Lohnsteuerberechnung herausgenommen. Nur der die Monatsgrenze übersteigende steuerpflichtige Arbeitslohn wird regulär versteuert.
Steuerklasse VI / mehrere Dienstverhältnisse Im laufenden Lohnsteuerabzug darf die Aktivrente grundsätzlich nur in einem Dienstverhältnis gleichzeitig berücksichtigt werden. Bei Steuerklasse VI ist eine Bestätigung des Arbeitnehmers sinnvoll bzw. erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits parallel bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird. Ein verbleibender Freibetrag kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.
Arbeitgeberwechsel im Monat Bei Wechsel innerhalb eines Monats ist der Freibetrag grundsätzlich zeitanteilig aufzuteilen. Nach der im Fachbeitrag dargestellten Verwaltungsauffassung wird dabei mit 30 Tagen gerechnet. Beispiel: Wechsel zum 16. eines Monats → grundsätzlich 15/30 von 2.000 EUR = 1.000 EUR je Beschäftigungsabschnitt. Bei Neueinstellung kann der volle Monatsbetrag berücksichtigt werden, wenn schriftlich bestätigt wird, dass im selben Monat noch keine Aktivrente genutzt wurde.
Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung Der steuerfrei gestellte Betrag ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für 2026 ist nach dem bereitgestellten Fachbeitrag die frei belegbare Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ vorgesehen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist bei Aktivrente ausgeschlossen.
Sozialversicherung Die Aktivrente ist nur eine steuerliche Begünstigung. Sie beseitigt die Sozialversicherungspflicht nicht. Auch steuerfreier Aktivrenten-Arbeitslohn bleibt grundsätzlich Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können bei Altersvollrentnern Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen. Der Arbeitgeber muss seine entsprechenden Beitragsanteile jedoch weiterhin entrichten. Kranken- und Pflegeversicherung sind gesondert nach den sozialversicherungsrechtlichen Regeln zu prüfen.
Steuererklärung Die Aktivrente muss grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Nutzung in der Steuererklärung erklärt werden, weil der Arbeitgeber die Beträge elektronisch meldet. Eine Veranlagung kann aber erforderlich oder sinnvoll sein, wenn die Steuerbefreiung im Lohnsteuerabzug nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurde oder mehrere Beschäftigungen betroffen sind.
Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreien Aktivrenten-Einnahmen zusammenhängen, sind grundsätzlich nicht abziehbar (§ 3c EStG). Bei gemischten steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen ist eine Aufteilung erforderlich. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nach dem bereitgestellten Beitrag dennoch in voller Höhe beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt.
Praxis-Merksätze 1. Regelaltersgrenze erreicht? Erst ab dem Folgemonat prüfen. 2. Begünstigte Beschäftigung mit erforderlichem Arbeitgeber-RV-Beitrag vorhanden? 3. Monatlich höchstens 2.000 EUR steuerfrei — kein Übertrag in andere Monate. 4. Minijob, aktive Beamte und selbstständige Einkünfte sind nicht begünstigt. 5. Sozialversicherungsbeiträge nicht mit Steuerfreiheit verwechseln. 6. Betrag im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung dokumentieren.
Hinweis zur BMF-FAQ Der bereitgestellte Fachbeitrag verweist auf einen BMF-Frage-/Antwort-Katalog mit Stand 16. März 2026. Danach handelt es sich um eine Orientierungshilfe ohne eigene Rechts- oder Bindungswirkung. Für Zweifelsfälle ist daher die gesetzliche Regelung in § 3 Nr. 21 EStG maßgeblich.