Gesetz

§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB

Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 2) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Veröffentlicht am: 04.09.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Einkommensteuer Art: Gesetzliche Regelung Aktenzeichen/Fundstelle: § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB.

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Worum geht es?

§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB steht in steuerstoff für Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 2) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aktenzeichen/Fundstelle: § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB
  • Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB.
  • Die Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des Herstellungskostenbegriffs nach § 255 HGB nicht maßgebend. Ebenso ist eine bloße Vergrößerung des umbauten Raums nicht das allein entscheidende Kriterium.
  • Nach der Rechtsprechung des BFH ist der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend.
  • § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB schreibt die Einbeziehung der dort genannten Herstellungskostenbestandteile vor.

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