§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB
Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 2) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Veröffentlicht am: 04.09.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Einkommensteuer Art: Gesetzliche Regelung Aktenzeichen/Fundstelle: § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB steht in steuerstoff für Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 2) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Aktenzeichen/Fundstelle: § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB
- Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB.
- Die Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des Herstellungskostenbegriffs nach § 255 HGB nicht maßgebend. Ebenso ist eine bloße Vergrößerung des umbauten Raums nicht das allein entscheidende Kriterium.
- Nach der Rechtsprechung des BFH ist der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend.
- § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB schreibt die Einbeziehung der dort genannten Herstellungskostenbestandteile vor.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Abgrenzung: Herstellungskosten oder ErhaltungsaufwandEinkommensteuerAbgrenzung von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei vermieteten Immobilien – insbesondere Erweiterung, Substanzmehrung, Vergrößerung der nutzbaren Fläche und anschaffungsnahe Herstellungskosten.
- Herstellungskosten: Begriff, Umfang, Aktivierung und AbgrenzungHerstellungskostenHerstellungskosten erfassen Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands. Der Beitrag erklärt Abgrenzung, Aktivierungspflichten und -wahlrechte, anschaffungsnahe Herstellungskosten, Gemeinkosten, Fremdkapitalzinsen sowie Besonderheiten bei immateriellen Vermögensgegenständen.
Verwandte Fundstellen
- § 255 Abs. 1 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2a HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2a) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 S. 4 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, S. 4) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 3) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 4) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 3 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 3) — Handelsgesetzbuch
- § 255 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten — Handelsgesetzbuch