Gesetz

§ 255 Abs. 2a HGB

Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2a) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1) Immaterielle WG / Herstellungskosten - Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle WG des AV handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 HGB); steuerlich Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) → passive latente Steuern (§ 274 HGB). - Forschung nicht aktivierbar, Entwicklung aktivierbar (§ 255 Abs. 2a HGB). - Vertriebskosten nie Teil der HK (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB); MEK/MGK/FEK/FGK Pflicht (§ 255 Abs. 2 HGB).

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Worum geht es?

§ 255 Abs. 2a HGB steht in steuerstoff für Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2a) — Handelsgesetzbuch und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Forschung nicht aktivierbar, Entwicklung aktivierbar (§ 255 Abs. 2a HGB).
  • Vertriebskosten nie Teil der HK (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB); MEK/MGK/FEK/FGK Pflicht (§ 255 Abs. 2 HGB).
  • Abschreibungen gehören zu den zentralen Instrumenten der Folgebewertung. Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS verfolgen zwar ähnliche Grundgedanken, unterscheiden sich aber bei Ansatz, Nutzungsdauer, Methode, Wertminderung und Wertaufholung teilweise deutlich.
  • Nach der Rechtsprechung des BFH ist der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend.
  • § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB schreibt die Einbeziehung der dort genannten Herstellungskostenbestandteile vor.

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