Gesetz

§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB

Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 4) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach der Rechtsprechung des BFH ist der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend. Handelsrecht: - § 255 Abs. 2 HGB - § 255 Abs. 2a HGB - § 255 Abs. 3 HGB

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Worum geht es?

§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB steht in steuerstoff für Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 4) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach der Rechtsprechung des BFH ist der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend.
  • § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB schreibt die Einbeziehung der dort genannten Herstellungskostenbestandteile vor.
  • § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB erlaubt die Einbeziehung angemessener Teile dieser Kosten.
  • § 255 Abs. 3 HGB enthält insoweit ein Aktivierungswahlrecht.
  • Forschungskosten sind nach § 255 Abs. 2a HGB abzugrenzen.

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