Gesetz

§ 255 HGB

Anschaffungs- und Herstellungskosten — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Veröffentlicht am: 04.09.2026 Kategorie der Veröffentlichung: Einkommensteuer Art: Gesetzliche Regelung Aktenzeichen/Fundstelle: § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 255 HGB steht in steuerstoff für Anschaffungs- und Herstellungskosten — Handelsgesetzbuch und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Handelsbilanz: Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?
  • Aktenzeichen/Fundstelle: § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB
  • Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB.
  • Die Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des Herstellungskostenbegriffs nach § 255 HGB nicht maßgebend. Ebenso ist eine bloße Vergrößerung des umbauten Raums nicht das allein entscheidende Kriterium.
  • Der Anschaffungskostenbegriff orientiert sich im Übrigen an § 255 HGB.

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