§ 255 HGB
Anschaffungs- und Herstellungskosten — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Anschaffungskostenbegriff orientiert sich im Übrigen an § 255 HGB.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 255 HGB steht in steuerstoff für Anschaffungs- und Herstellungskosten — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Handelsbilanz: Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?
- Der Anschaffungskostenbegriff orientiert sich im Übrigen an § 255 HGB.
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Verwandte Fundstellen
- § 255 Abs. 2a HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2a) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 S. 4 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, S. 4) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 2) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 3) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 4) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 3 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 3) — Handelsgesetzbuch