Gesetz

§ 255 Abs. 1 HGB

Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Unter den in § 255 Abs. 1 HGB genannten Kosten für den Erwerb von Vermögensgegenständen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die aufgewandt werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben oder – anders ausgedrückt –, um es aus der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 255 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Schenkungsteuer erhöht nicht die AfA-Bemessungsgrundlage für vermietete Immobilien
  • Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten neben dem Anschaffungspreis auch Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

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