§ 255 Abs. 1 HGB
Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Unter den in § 255 Abs. 1 HGB genannten Kosten für den Erwerb von Vermögensgegenständen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die aufgewandt werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben oder – anders ausgedrückt –, um es aus der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 255 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Schenkungsteuer erhöht nicht die AfA-Bemessungsgrundlage für vermietete Immobilien
- Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten neben dem Anschaffungspreis auch Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Schenkungsteuer erhöht nicht die AfA-Bemessungsgrundlage für vermietete ImmobilienAbschreibungFG Köln 2 K 2116/23: Schenkungsteuer gehört weder zu den Anschaffungskosten noch zu den Anschaffungsnebenkosten einer vermieteten Immobilie und erhöht daher nicht die AfA-Bemessungsgrundlage. Als Personensteuer ist sie zudem nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.
- Anschaffungskosten: Änderung der WertverhältnisseGewinnermittlungAnschaffungskosten bestimmen sich grundsätzlich nach den Wertverhältnissen am Erwerbstag. Spätere, nicht im Anschaffungsvorgang begründete Wertänderungen verändern den Anschaffungspreis nicht. Hinzu kommen zurechenbare Kosten der Betriebsbereitschaft und Anschaffungsnebenkosten.
Verwandte Fundstellen
- § 255 Abs. 2a HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2a) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 S. 4 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, S. 4) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 2) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 3) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 2, Satz 4) — Handelsgesetzbuch
- § 255 Abs. 3 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten (Abs. 3) — Handelsgesetzbuch
- § 255 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten — Handelsgesetzbuch